Betreff
Friedhofswesen
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
069/2012
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der vorgelegte Entwurf der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen wird angenommen und als Satzung beschlossen.

 

Die Abschreibungssätze werden, wie in der beigefügten Kalkulation von Grabstättengebühren (Seiten 19 – 21) vom 10.07.2012 aufgeführt, festgesetzt.

 

Der Zinssatz für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals wird auf 4 % festgesetzt.

 

Ebenfalls werden die den Gebührensätzen zugrunde liegenden Berechnungen angenommen und beschlossen.

 

Verluste aus Vorjahren werden nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt. Sie werden in Höhe von 9.395,49 Euro durch Auflösung eines Sonderpostens für den Gebührenausgleich (aus der Eröffnungsbilanz) und im Übrigen aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt.

 


Sachverhalt

 

Die Friedhofsgebühren sind letztmalig zum 1. Januar 2005 kalkuliert worden. Da es im Gebührenrecht, gerade auch durch die Rechtsprechung, zahlreiche verschiedene Vorschriften zu beachten gilt, ist die Fa. ALLEVO Kommunalberatung GmbH aus Meerbusch beauftragt worden, eine neue Kalkulation zu erstellen.

 

Diese ist in der Sitzung der Haupt- und Finanzausschusses am 26.06.2012 erstmalig vorgestellt worden.

 

Die jetzt vorgelegte Gebührenkalkulation beinhaltet Anregungen und Änderungen, die in der Sitzung des HFA geäußert wurden. So wurde der Prozentsatz für das aufgewandte Kapital von 6 % auf nun 4 % gesenkt.

 

Bei der Ausgleichsgebühr (§ 5 Abs. 4) ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen abzustellen auf eine tageweise Verlängerung. Eine Festlegung auf Jahresbeträge verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da dann die Nutzungszeiten jeweils bis zum Jahresende festgelegt würden und hierbei, je nach Zeitpunkt der Erstbestattung, unterschiedliche Laufzeiten bei gleichen Gebühren festgelegt würden.

 

Bei Einsätzen von Fremdfirmen für Friedhofsarbeiten wurden bisher Bruttobeträge, die in der Satzung festgelegt sind, an die Rechnungsempfänger weitergegeben. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes müsste die Satzung entsprechend geändert werden. Deshalb sollen in der Satzung (§ 6 Abs. 3 und 4) nun die Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer festgeschrieben werden, wobei die Beträge für die Herrichtung der Grabstelle und die Grabeinfassung den bisher tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst worden sind.

 

Die Gebührensätze für die Nutzung der Trauerhalle und Leichenräume sind grundlegend neu kalkuliert worden. Zur Begründung wird auf Seite 7 der Kalkulation verwiesen. Die Kalkulation selbst ist auf Seite 16 dargestellt.

 

In der neuen Gebührenkalkulation sind keine Vorjahresergebnisse (es entstehen offensichtlich Verluste) berücksichtigt, weil die gebührenrechtlichen Ergebnisse noch nicht festgestellt wurden. Um die neuen Gebührensätze nicht noch weiter ansteigen zu lassen, schlägt die Verwaltung vor, diese Verluste aus dem allgemeinen Haushalt zu decken. Ein aus der Eröffnungsbilanz stammender Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 9.395,49 Euro ist zur teilweisen Deckung aufzulösen.

 

Die teilweise deutlichen Gebührenerhöhungen sind wie folgt begründet:

 

1.       Die letzte Gebührenkalkulation erfolgte zum 01.01.2005. Über einen Zeitraum von rund 8 Jahren wirken sich verschiedene und teilweise deutliche Preissteigerungen aus. Der Verbraucherpreisindex ist in diesem Zeitraum um rund 14 Prozent gestiegen.

2.       Die Angebote auf den drei Friedhöfen wurden weiter verbessert. Insbesondere der Neubau einer Friedhofshalle in Südkirchen wirkt sich in der Gebührenkalkulation aus.

3.       In der zur Haushaltskonsolidierung erstellten Haushaltsanalyse sind kostendeckende Gebühren, insbesondere auch im Friedhofswesen, ein wesentlicher Faktor.

4.       Auch Kommunalaufsicht und Gemeindeprüfungsanstalt drängen die Gemeinde unter Hinweis auf die angespannte Haushaltslage, bei den Gebühren die tatsächlich entstehenden Kosten zu erheben. Auf die Genehmigung der Kommunalaufsicht zum Haushalt 2012 wird verwiesen.

 

Soweit im Rahmen der Gebührenkalkulation Ermessensentscheidungen möglich sind, wurde der gesetzliche Rahmen im Sinne der Gebührenzahler nicht vollständig ausgenutzt (z. B. kalkulatorische Verzinsung des Kapitals, Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten, Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren).