Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorliegende Satzung der Gemeinde Nordkirchen vom 14.12.2023 (mit Gültigkeit ab 01.01.2024).
Sachverhalt:
Die Durchführungen von Brandschauen ist eine gesetzliche Aufgabe einer Kommune und dient der Gefahrenabwehr bzw. -vorbeugung.
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ermächtigt die Gemeinde in § 52 Absatz 5 im Rahmen einer Satzung für die
Durchführung der Brandverhütungsschauen (§ 26) Gebühren zu erheben.
In der Vergangenheit wurden die Brandschauen bereits durch ein Unternehmen durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit dem Unternehmer wurde inzwischen beiderseits aufgegeben.
Es wurden daher Angebote verschiedenster Unternehmen eingeholt und mit drei dieser Unternehmen entsprechende Verträge zur Durchführung von Brandschauen an definierten Objekten geschlossen.
Seit September 2023 wurden bereits 6 Brandschauen in gemeindeeigenen Objekten (Schulen und öffentlichen Gebäuden) durchgeführt; die Ausweitung auf externe Gebäude ist in nächster Zukunft geplant.
Gebührenschuldner ist der jeweilige Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungs-berechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes.
Der ausgewiesene Stundensatz ergibt sich aus dem Durchschnitt der Sätze der beauftragten Unternehmen; diese liegen preislich nah beieinander.
Die Anlage zur Satzung enthält eine Übersicht der brandverhütungsschaupflichtigen Kategorien; insgesamt sind es aktuell im gesamten Gemeindegebiet 102 Objekte.
Bei der Umsetzung der Satzung erfolgt eine Orientierung an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und an Satzungen umliegender Kommunen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Die Kosten werden direkt an die Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte der Objekte weitergegeben.