Bauantrag der ENERTRAG SE, Dauerthal, auf Genehmigung einer Windenergieanlage am Wirtschaftsweg „Gorfelds Placken“
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeinde erteilt das Einvernehmen zum Bau einer Windenergieanlage am
Wirtschaftsweg „Gorfelds Placken“.
2.
Der
Vorhabenträger wird gebeten, sein Vorhaben in einer öffentlichen Veranstaltung
vorzustellen.
Sachverhalt:
Beantragt wird die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage in der
Bauerschaft Altendorf, unmittelbar nördlich des Wirtschaftswege „Gorfelds
Placken“ gelegen.
Der genaue Standort
ist im beiliegenden Lageplan erkennbar.
Es soll sich um
eine Anlage des Typs Nordex N 149/5.7 mit einer Leistung von 5,7 MW und einer
Nabenhöhe von 125,4 m handeln. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe bis zur
Rotorspitze von 199,9 m.
Der zylindrische
Stahlturm der Anlage ruht in einem Betonfundament von 600 qm Größe.
Die verkehrliche
Erschließung dieser Baumaßnahme ist über die L 671 – Capeller Straße – und die
Wirtschaftswege Waldweg und Gorfelds Placken vorgesehen. Sofern für die
Anlieferung der Bauteile mit Schwerlasttransportern und die spätere
Unterhaltung der Anlage eine Verstärkung oder Verbreiterung der Wirtschaftswege
erforderlich werden wird, hat dies auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
Zu den
Antragsunterlagen gehören eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfprognose.
Nach dem
Schallgutachten wird an einem Gebäude in Capelle eine geringe Überschreitung
des Richtwertes prognostiziert, die als zulässig beurteilt wird, weil sie unter
1 dB(A) liegt. Ansonsten können nach Angaben des Antragstellers an allen umgebenden
Gebäuden tagsüber und auch nachts die Voraussetzungen der TA Lärm eingehalten
werden.
Diese Aussagen
sind vom Kreis Coesfeld im Rahmen der Antragsprüfung noch zu überprüfen.
Die
Schattenwurfprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte für die
Schattenwurfzeiten (maximal 8 Stunden im Jahr) bei verschiedenen Gebäuden
überschritten werden. Daher muss die Anlage mit einer Abschaltautomatik
versehen sein und bei entsprechendem Sonnenschein zeitweise abgeschaltet
werden.
Auch dieses
Gutachten ist vom Kreis im Rahmen des Antragsverfahrens zu überprüfen.
Der Bau dieser
einzelnen Anlage stellt nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
weder ein UVP-pflichtiges noch ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben dar, da es
sich um weniger als drei WKA handelt. Im zugehörigen Landschaftspflegerischen
Begleitplan ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz enthalten sowie
Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt. Zur Kompensation der der
erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft ist ein Ersatzgeld zu
entrichten.
Bei der Prüfung der
planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage ist davon auszugehen, dass der
Flächennutzungsplan der Gemeinde keine Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen
hat. Durch die fehlende Anpassung an die landesplanerischen Vorgaben (§ 1
Absatz 4 BauGB) wonach auch das im Regionalplan dargestellte Windgebiet östlich
des Golfplatzes in den Flächennutzungsplan übernommen werden muss und die nach
einer späteren Gerichtsentscheidung als unzureichend zu bewertete Bekanntmachung
der seinerzeitigen Plangenehmigung ist die Ausweisung des bisher ausschließlich
dargestellten Windvorranggebietes in der Osterbauerschaft/Beifang als
rechtswidrig anzusehen.
Daher gilt für
dieses Vorhaben der Windenergienutzung der Privilegierungstatbestand des § 35
Absatz 1 Ziffer 5 des Baugesetzbuches. Das Einvernehmen ist nach § 36 des
Baugesetzbuches zu erteilen.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass Vorhaben dieser Art mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild unabhängig von der Zulässigkeitsprüfung von den Vorhabenträgern der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollten.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: