Betreff
Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauantrag der ENERTRAG SE, Dauerthal, auf Genehmigung einer Windenergieanlage am Wirtschaftsweg „Gorfelds Placken“
Vorlage
079/2023
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zum Bau einer Windenergieanlage am Wirtschaftsweg „Gorfelds Placken“.

2.    Der Vorhabenträger wird gebeten, sein Vorhaben in einer öffentlichen Veranstaltung vorzustellen.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Beantragt wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage in der Bauerschaft Altendorf, unmittelbar nördlich des Wirtschaftswege „Gorfelds Placken“ gelegen.

 

Der genaue Standort ist im beiliegenden Lageplan erkennbar.

 

Es soll sich um eine Anlage des Typs Nordex N 149/5.7 mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Nabenhöhe von 125,4 m handeln. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe bis zur Rotorspitze von 199,9 m.

 

Der zylindrische Stahlturm der Anlage ruht in einem Betonfundament von 600 qm Größe.

 

Die verkehrliche Erschließung dieser Baumaßnahme ist über die L 671 – Capeller Straße – und die Wirtschaftswege Waldweg und Gorfelds Placken vorgesehen. Sofern für die Anlieferung der Bauteile mit Schwerlasttransportern und die spätere Unterhaltung der Anlage eine Verstärkung oder Verbreiterung der Wirtschaftswege erforderlich werden wird, hat dies auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.

 

Zu den Antragsunterlagen gehören eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfprognose.

 

Nach dem Schallgutachten wird an einem Gebäude in Capelle eine geringe Überschreitung des Richtwertes prognostiziert, die als zulässig beurteilt wird, weil sie unter 1 dB(A) liegt. Ansonsten können nach Angaben des Antragstellers an allen umgebenden Gebäuden tagsüber und auch nachts die Voraussetzungen der TA Lärm eingehalten werden.

 

Diese Aussagen sind vom Kreis Coesfeld im Rahmen der Antragsprüfung noch zu überprüfen.

 

Die Schattenwurfprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte für die Schattenwurfzeiten (maximal 8 Stunden im Jahr) bei verschiedenen Gebäuden überschritten werden. Daher muss die Anlage mit einer Abschaltautomatik versehen sein und bei entsprechendem Sonnenschein zeitweise abgeschaltet werden.

 

Auch dieses Gutachten ist vom Kreis im Rahmen des Antragsverfahrens zu überprüfen.

 

Der Bau dieser einzelnen Anlage stellt nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung weder ein UVP-pflichtiges noch ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben dar, da es sich um weniger als drei WKA handelt. Im zugehörigen Landschaftspflegerischen Begleitplan ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz enthalten sowie Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt. Zur Kompensation der der erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft ist ein Ersatzgeld zu entrichten.

Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage ist davon auszugehen, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde keine Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen hat. Durch die fehlende Anpassung an die landesplanerischen Vorgaben (§ 1 Absatz 4 BauGB) wonach auch das im Regionalplan dargestellte Windgebiet östlich des Golfplatzes in den Flächennutzungsplan übernommen werden muss und die nach einer späteren Gerichtsentscheidung als unzureichend zu bewertete Bekanntmachung der seinerzeitigen Plangenehmigung ist die Ausweisung des bisher ausschließlich dargestellten Windvorranggebietes in der Osterbauerschaft/Beifang als rechtswidrig anzusehen.

 

Daher gilt für dieses Vorhaben der Windenergienutzung der Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Ziffer 5 des Baugesetzbuches. Das Einvernehmen ist nach § 36 des Baugesetzbuches zu erteilen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass Vorhaben dieser Art mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild unabhängig von der Zulässigkeitsprüfung von den Vorhabenträgern der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollten.


Finanzielle Auswirkungen:

 

x

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: