Betreff
Festsetzung von einem verkaufsoffenen Sonntag aus besonderem Anlass im Jahr 2023
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
047/2023
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung von einem verkaufsoffenen Sonntag aus besonderem Anlass im Jahr 2023 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 


Sachverhalt:

 

 

Auch nach der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ist nach der Rechtsprechung des OVG NW vom 27. April 2018 und vom 04. Mai 2018 von der zuständigen Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Artikel 140 GG genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung besteht. Von dieser Pflicht ist die Gemeinde auch durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden.

 

-          Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

-          Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind u. a.:

 

a)        Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass der Ladenöffnung ist.

b)        Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen.

c)         Die durch das Fest/Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt/Fest auftretenden Anbieter sowie die zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonntage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

Folgender Sonntag soll für 2023 ermöglicht werden:

 

·         18. Juni 2023 aus Anlass des Gewerbefestes „Nordkirchen 101 – Handwerk und Handel wie im Märchen“

 

Von den zuständigen Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern wurden Stellungnahmen für diese verkaufsoffenen Sonntage angefordert.

 

Nordkirchen Marketing e. V. plant, zusätzlich zu der Veranstaltung der „Langen Tafel“ auf der Schloss- und Bergstr. am 18.06.2023 ein Gewerbefest im Gewerbegebiet Nordkirchen durchzuführen. Die ansässigen Betriebe wollen beraten, ihre Unternehmen vorstellen, werben um (Fach)personal und Auszubildende, ihr Produktportfolio etc. live und vor Ort d.h. an und in den Betriebsstätten präsentieren. Zusätzlich sollen auch Flächen für weitere Firmen aus der Gemeinde die nicht in diesem Bereich ansässig sind zur Verfügung gestellt werden.

 

Daher soll es allen Verkaufsstellen in den Straßen Aspastraße, Ferdinand-Kortmann-Str. Hausnummern 1 – 22 und Lüdinghauser Str. Hausnummern 58 – 80 ermöglicht werden am 18.06.2023 die Ladengeschäfte von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu Verkaufszwecken geöffnet zu halten.

 

Der räumliche Bezug ist vorhanden, da das Gewerbefest jeweils auch in diesem Bereich von Nordkirchen stattfinden soll. Nach Angabe von Nordkirchen Marketing e. V. werden zur ca. 4.000 Besucher auf beiden Veranstaltungen in der Gemeinde Nordkirchen erwartet. An sonstigen Verkaufstagen sind. ca. 300 potentielle Käufer vor Ort.

 

Somit ist zu erkennen, dass die Sonntagsöffnung lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet wird.

 

Folglich liegt gem. § 6 Abs 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse vor, da der verkaufsoffen Sonntag im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt und die überörtliche Sichtbarkeit der Gemeinde Nordkirchen als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

x

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: