Betreff
Anpassung des Regionalplanes Münsterland
Vorlage
021/2023
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Eine Beschlussfassung soll in der Sitzung des KUGA am 01.06.2023 und der Ratssitzung am 15.06.2023 erfolgen.

 

In dieser Sitzung möchte die Verwaltung das Thema zunächst vorstellen.


Sachverhalt:

 

Am 12. Dezember 2022 hat der Regionalrat Münster den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans Münsterland gefasst und damit den Startschuss für den Beginn des förmlichen Anpassungsverfahrens gegeben. Ab März 2023 werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen für mindestens 6 Monate Gelegenheit haben, zu dem Entwurf der Regionalplanänderung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Zentrale Grundlage bei der Aufstellung von regionalen Raumordnungsplänen ist der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Dieser ist zuletzt 2017 neu verabschiedet und im August 2019 durch die Landesregierung weiter modifiziert worden. Inzwischen ist ein weiteres Änderungsverfahren eingeleitet worden. Daher ist nun auch der Regionalplan Münsterland aus dem Jahr 2014 an die übergeordneten, neuen Vorgaben des LEP NRW anzupassen. Darüber hinaus ist im September 2021 der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasser (BRPH) rechtskräftig geworden. Auch an dessen Vorgaben ist der Regionalplan anzupassen.

 

Aus dem Regionalplan werden auch zukünftig viele planerische Grundlagen für die Gemeinde abzuleiten sein. Im Vorfeld haben dazu auch mehrere Abstimmungen mit der Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde stattgefunden.

 

Die Regionalplananpassung wird insbesondere in den Schwerpunkttehmen:

 

·         Siedlungsflächenpotentialmodell

·         Zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche

·         Siedlungsentwicklung in kleineren Ortsteilen

·         Gewerbe- & Industrieflächenkonzept

·         Rohstoffsicherung

·         Klimaschutz & Klimafolgeanpassung

·         Erneuerbare Energien

 

wichtige Änderungen mit sich bringen, die auch die räumliche Entwicklung in Nordkirchen maßgeblich beeinflussen wird.

 

Die Bezirksregierung Münster hat eigens für das Regionalanpassungsverfahren eine sehr informative „StoryMap“ erarbeitet, die über den folgenden Link zu erreichen ist:

 

https://www.giscloud.nrw.de/regionalplan-muensterland.html

 

Die Gesamtausgabe der Entwurfsfassung des Regionalplans (Stand Dezember 2022) kann hier über das Ratsinformationssystem der Bezirksregierung heruntergeladen werden:

 

1 Textliche Festlegungen NEU zur Vorlage 35/2022 (nrw.de)

 

Weitere ergänzende Anlagen und Anhänge (Umweltbericht, zeichnerische Festlegungen etc.) stehen hier zum Download zur Verfügung:

 

Vorgang 35/2022 – SD-NET RIM / Bezirksregierung Münster (nrw.de)

 

Dieser Sitzungsvorlage liegen der Nordkirchen betreffende Planauszug sowie die Planzeichenerklärung bei.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die die Gemeinde Nordkirchen betreffenden Planinhalte wie folgt zu bewerten:

 

Siedlungsflächen

 

Der Freiraum der Region steht unter einem erheblichen und zukünftig noch weiter zunehmenden Flächendruck durch unterschiedliche Nutzungsansprüche. So konkurrieren insbesondere der Natur-, Landschafts- und Artenschutz mit einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, mit dem auch zukünftig anhaltenden Siedlungsdruck, dem Ausbau der Infrastrukturen und den erneuerbaren Energien.

Der Regionalplan verwendet als Steuerungsinstrument für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen das sogenannte Siedlungsflächenpotenzialmodell. Darin sind die Standort- und die Mengensteuerung der beabsichtigten Wohnbauflächen zunächst entkoppelt.

 

Es werden denkbare Siedlungsräume grob vorgeprüft und dann dargestellt, die über den tatsächlichen Bedarf und die zugebilligten Flächengrößen jeder Gemeinde hinausgehen (etwa im Verhältnis 3 : 1 Suchräume zu den tatsächlichen Flächenansprüchen der Kommunen). Dadurch soll die Siedlungsentwicklung konzentriert und die Zersiedelung begrenzt werden.

Den Kommunen sollen dabei ausreichend Flexibilität und Handlungsoptionen in diesen „Suchräumen“ für ihre Bauleitplanung eingeräumt werden.

 

Jeder Kommune werden dabei Flächenkontingente für die Wohnbauentwicklung und die gewerbliche Entwicklung zugeteilt, die das Maximum der denkbaren Siedlungsentwicklung festlegen. Weiterhin ist dann der jeweilige konkrete Bedarf bei der Neuausweisung von Wohnbauflächen durch Änderung des Flächennutzungsplanes zu belegen. Es ist eine bedarfsgerechte und flächensparende Bauleitplanung gefordert.

Vorhandene Bauflächenreserven in den bereits festgelegten Siedlungsbereichen sind vorrangig zu nutzen. Die Kommunen haben ein regelmäßiges gis-gestütztes Siedlungsflächenmonitoring durchzuführen, welches bei der Genehmigung von Flächennutzungsplänen auch eine Entscheidungsgrundlage ist.

 

Neue Siedlungsflächen innerhalb der Potenzialbereiche sind nur im unmittelbaren Anschluss an bestehende Flächen zulässig.

 

Die kurz- und langfristigen fiskalischen Folgen von Siedlungsentwicklung sind zu ermitteln und zu dokumentieren.

 

Notwendige Kompensationsmaßnahmen sollen nur ausnahmsweise in den Potenzialbereichen durchgeführt werden.

 

Nach dem Entwurf des Regionalplanes hat die Gemeinde Nordkirchen bis 2045 ein Wohnflächenkontingent von 24 ha und ein Gewerbeflächenkontingent von 33 ha.

Als Orientierungswert für strukturtypische Dichten für das Wohnen wird in einer kleinen ländlichen Gemeinde wie Nordkirchen von einem Zielwert von 39,2 Wohneinheiten je ha ausgegangen.

 

Nach Auffassung der Verwaltung reichen diese Kontingente für eine angemessene Erweiterung der Orte aus.

 

Folgende Bereiche sind in den einzelnen Ortsteilen für eine weitere wohnbauliche Entwicklung vorgesehen und im Regionalplan über den bisherigen Flächenansatz hinaus dargestellt:

 

Ortsteil Nordkirchen

 

-       Westlich „Bolland“

-       Westlich „Umgehungsstrasse K „2“

-       Östlich „Plasch“

-       Nördlich „Caritas-Werkstatt“

Der Bereich des Schlosses mit der darin befindlichen Hochschule für Finanzen des Landes NRW ist als zweckgebundener allegmeiner Siedlungsbereich für Einrichtungen des Bildungswesens dargestellt.

 

Ortsteil Südkirchen

 

-       Östlich und nördlich Baugebiet „Capeller Strasse“

-       Südlich „Lohkamp“

-       Westlich „Wibbeltstrasse“

-       Nördlich „K + K – Markt“

 

 

Ortsteil Capelle

 

Capelle ist nach Überschreiten der 2.000-Einwohner-Grenze in diesem Regionalplan erstmals als Ortschaft ausgewiesen.

Entwicklungsflächen:

-       „Wohr-Erweiterung“

-       Östlich „Netto-Markt“

 

 

Bereiche für eine gewerbliche und industrielle Entwicklung

 

Ortsteil Nordkirchen

 

-       Nördlich und östlich „Gewerbegebiet Venneker“

-       Westlich „Umgehungsstraße K 2“

 

Ortsteil Südkirchen

 

-       Östlich und südlich des bestehenden Gewerbegebietes

 

Ortsteil Capelle

 

In Capelle ist keine weitere Entwicklung des Gewerbegebietes vorgesehen.

 

 

Freiraumschutz

 

Vorhandene Freiraumbereiche haben eine vielfältige Funktion und sollen erhalten bleiben. Dazu zählen Bereiche zum Schutz der Natur als Kernbereiche des regionalen Biotopverbundsystems, großflächige Waldbereiche und z.B. auch landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche.

 

Das Münsterland und auch die Gemeinde Nordkirchen sind statistisch gesehen waldarm, daher hat hier der Wald hinsichtlich seiner ökologischen, ökonomischen und sozialen Bedeutung einen hohen Schutzanspruch. Die langfristige Klimaveränderung und die Zunahme von extremen Wetterereignissen stellt den Wald mit seinen vielfältigen Schutz-, Nutz- und  Erholungsfunktionen vor neue Herausforderungen.  Es ist eine Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung notwendig.

 

Bei allen Planungen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sollen für landwirtschaftliche Nutzungen besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang für andere Zwecke in Anspruch genommen werden. Das gilt sowohl für die Erweiterung der Siedlungsflächen als auch für die Energiegewinnung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen als z.B. auch für Ausgleichsmaßnahmen.

 

Als Bereiche zum Schutz der Natur sind im Regionalplanentwurf im Bereich der Gemeinde dargestellt:

 

-       Waldfläche östlich der Münsterstraße/des Golfplatzes

-       Hirschpark

-       Ichterloher Forst

-       Tiergarten südlich des Schlosses

 

Konkrete Schutzvorschriften enthalten dann die jeweiligen Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnungen.

 

 

Wasserschutzgebiete, Hochwasserschutz, Gewässerentwicklung

 

Der Verlauf der Funne in Südkirchen ist als Überschwemmungsgebiet dargestellt. Für die Funne und alle übrigen Gewässer in der Gemeinde gelten weiterhin die Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zur natürlichen Gewässerentwicklung hin zu einem guten ökologischen Zustand.

 

Aus Gründen des Hochwasserschutzes sollen Gewässer und ihre Auen dauerhaft gesichert und wieder zu einer ökologisch und wasserwirtschaftlich funktionsfähigen Einheit entwickelt werden. Um die Speicherkapazität zu erhöhen, sollen gewässerbegleitende Flächen außerhalb von Siedlungen vermehrt den Gewässern zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Erneuerbare Energien

 

Die Energiewende mit dem Ziel einer nachhaltigen Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien ist als eine der wichtigsten gesellschaftlichen Aufgaben für die kommenden Jahrzehnte im Regionalplan beschrieben. Das Klimaschutzgebot aus Art 20a des Grundgesetzes verpflichten den Staat zum Klimaschutz und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist dabei eine wichtige positive Schutzmaßnahme weil emissionsfrei erzeugter Strom zur Sicherung der Stromversorgung beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.

 

Mit der Festlegung von Windenergiegebieten sollen in der Planungsregion die Flächenbeitragswerte, die durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz für NRW vorgegeben sind, erfüllt werden.

 

Der Regionalplan legt Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie fest unter Einbeziehung der kommunalen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. Ziel ist die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Umsetzung des vom Bundestag beschlossenen Wind-an-Land-Gesetzes, die Neuordnung der Regelungen zur Inanspruchnahmen von verschiedenen Gebieten für die Nutzung der Windenergie. Das Land NRW will den Nachweis der Erfüllung der bundesgesetzlich geforderten Flächenbeitragswerte allein auf der Basis der Regionalplanung erbringen.

 

Im Regionalplan sind daher als Windenergiegebiete Flächen aufgeführt

 

a)    die bereits in der jetzt geltenden Fassung des Regionalplanes Münsterland als solche dargestellt sind

Das ist in Nordkirchen die Fläche östlich des Golfplatzes.

 

und

 

b)    die innerhalb von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden dargestellt sind.

Das ist in Nordkirchen das Gebiet in Südkirchen/Capelle „Osterbauerschaft“ in der Nähe der Flugsicherungsstelle.

 

Die Verwaltung hat in den Gesprächen mit der Regionalplanung bereits darauf hingewiesen, dass die Fläche in der Osterbauerschaft auf absehbare Zeit wegen des Belanges der Flugsicherung nicht für die Windkraftnutzung zur Verfügung steht. Dennoch will man aus systematischen Gründen auch in Nordkirchen von der oben aufgeführten Begründung für die Ausweisung nicht abweichen.

 

Die Verwaltung ist hierzu der Auffassung, dass die Gemeinde noch einmal auf die jetzige Nichtrealisierbarkeit hinweisen und andere Bereiche in der Gemeinde für die Darstellung vorschlagen sollte.

Darüber hinaus ist es der Gemeinde aber möglich, durch eigene Planungen weitere Flächen für Windenergieanlagen auszuweisen.

 

Der Regionalplan enthält weiterhin neue Regelungen zur Förderung des Ausbaus von Freiflächenphotovoltaikanlagen (nur raumbedeutsame Anlagen – größer als 10 ha) und Wasserstoffproduktionsanlagen in dafür ausgewiesenen Sonderbauflächen, jedoch nicht in Nordkirchen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: