Betreff
Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass im Jahr 2023
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
018/2023
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass im Jahr 2023 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.


Sachverhalt:

 

Auch nach der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ist nach der Rechtsprechung des OVG NW vom 27. April 2018 und vom 04. Mai 2018 von der zuständigen Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Artikel 140 GG genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung besteht. Von dieser Pflicht ist die Gemeinde auch durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden.

 

·         Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

·         Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind u. a.:

 

a)    Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass der Ladenöffnung ist.

 

b)    Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Laden-besucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen.

 

c)    Die durch das Fest/Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt/Fest auftretenden Anbieter sowie die zu er-wartenden Besucher sind erforderlich.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonntage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

Folgende Sonntage sollen für 2023 ermöglicht werden:

 

           19. März 2023                      aus Anlass des Hollandmarktes

           30. April 2023                       aus Anlass des Schloss- und Dorflaufes, Maimarkt

           18. Juni 2023                        aus Anlass der Veranstaltung „Lange Tafel“

 

Von den zuständigen Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern wurden Stellungnahmen für diese verkaufsoffenen Sonntage angefordert.

 

Der räumliche Bezug zu den Verkaufsstellen auf der Schloß- und Bergstraße ist vorhanden, da die Veranstaltungen jeweils auch in diesem Bereich des Ortskernes stattfinden. Nach Angabe vom Tourist-Management der Gemeinde Nordkirchen und Nordkirchen Marketing e. V. werden zum Hollandmarkt und zum Schloss- und Dorflauf ca. 5.000 Besucher in der Gemeinde Nordkirchen erwartet. An sonstigen Verkaufstagen sind. ca. 300 potentielle Käufer vor Ort.

 

Bei der Veranstaltung der „Langen Tafel“ handelt es sich um eine erstmalige Aktion auf der Schloßstraße des Nordkirchen Marketing e. V.. Der Veranstalter rechnet mit ca. 500 bis 1000 Teilnehmer.

 

Somit ist zu erkennen, dass die Sonntagsöffnungen lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden.

 

Folglich liegt gem. § 6 Abs 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse vor, da die verkaufsoffenen Sonntage im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen und die überörtliche Sichtbarkeit der Gemeinde Nordkirchen als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen gegeben.


Finanzielle Auswirkungen:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: