Betreff
Planungsangelegenheiten - 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bücker" im Ortsteil Südkirchen
Vorlage
005/2023
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die Einleitung eines vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bücker“.


Sachverhalt:

 

Die Firma Josef Bücker mit Sitz in Südkirchen, Capeller Straße 15, ist neben seinem seit Jahrzehnten betriebenen Baustoffhandel auch im Bereich der Logistik und Entsorgung tätig. Die Haupttätigkeitfelder sind sowohl der Handel mit Bau- und Rohstoffen z.B. verschiedenen Gesteinskörnungen, Sand, Kies, Kalk und Gesteinsmehle als auch inzwischen die Verwertung und Entsorgung von belasteten und unbelasteten Böden.

 

Die Firma Bücker beabsichtigt nun für die Verwertung der Böden eine mobile Brech- und Siebanlage (mit einer Nutzungsdauer von ca. 8 Std. pro Tag an 5 Tagen die Woche) auf dem Firmengelände zu installieren und für die Lagerung der Abfälle östlich der Gewerbehalle weitere Lagerflächen zu schaffen. Der Firmeneigentümer hat hierfür einen Antrag nach § 4 BImSchG bei der zuständigen Untere Immissionsschutzstelle des Kreises Coesfeld zu stellen.

 

Der bisherige Bebauungsplan „Bücker“ setzt das Plangebiet als Industriegebiet (GI) fest. Das hier geltende Industriegebiet setzt weiter fest, dass Gewerbebetriebe und Anlagen, die in die Abstandsklassen I bis IV einzuordnen wären, unzulässig sind, ergo nur Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen V bis VII zugelassen sind. Mit dem Kreis Coesfeld als zuständige Genehmigungsbehörde wurde bereits über das Vorhaben gesprochen. Der Kreis stuft die mobile Brech- und Siebanlage in die Abstandsklasse IV ein, was zur Folge hätte, dass eine solche Siebanlage im Bebauungsplangebiet „Bücker“ aktuell nicht zulässig wäre.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan „Bücker“ zu ändern, um das Bauvorhaben planungsrechtlich zuzulassen. Inhalt der Änderung soll die textliche Ergänzung im Bebauungsplan sein, dass „ausnahmsweise auch Anlagen der Abstandsklasse IV zulässig sein können, sofern immissionsschutzrechtlich keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung zu befürchten sind“.

 

Neben der Planänderung wird ein Lärm- und Staubgutachten erforderlich werden.

 

Die geplante Lagerfläche für die Abfälle ist bereits planungsrechtlich durch den bestehenden Bebauungsplan abgesichert.

 

Sofern der Ausschuss und der Rat die Einleitung beschließen, würde die Verwaltung zeitnah die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchführen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: