Betreff
Änderung der Dokumentation zur Kanalnetzübertragung vom 09.01.2019 sowie Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Lippeverband vom 09.01.2019
Vorlage
120/2022
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Gemeinde Nordkirchen wird ab dem Jahr 2023 bei den Abwassergebühren von der Erhebung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen absehen.

 

2.    Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Lippeverband die notwendigen Änderungen bzgl. der Dokumentation vom 09.01.2022 sowie die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 09.01.2022 schriftlich zu vereinbaren.


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Nordkirchen und der Lippeverband haben sich im Jahre 2018 auf die Pflichten- und Aufgabenübertragung bzgl. der kommunalen Abwasserbeseitigung auf den Verband gem. § 52 Abs. 2 LWG NRW (LWG) verständigt. Sie unterzeichneten aus diesem Anlass  am 09.01.2019 sowohl eine „Dokumentation“ über die mit der Übertragung einhergehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (§ 52 Abs. 2 S. 10 alt/S. 11 neu LWG) als auch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Verwendung der Kalkulatorik auf Neuinvestitionen im Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Verband.

 

Gem. § 11 Abs. 1 der Dokumentation wurde vereinbart, dass der Lippeverband auf die von ihm durchgeführten Neuinvestitionen kalkulatorische Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten sowie kalkulatorische Zinsen ansetzt und mit dem Beitrag im Sonderinteresse gegenüber der Gemeinde berechnet. Entsprechend § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat der Lippeverband die vorbezeichnete Kalkulatorik auf die Neuinvestitionen in den Jahren 2019 – 2022 im Innenverhältnis der Gemeinde als laufenden Ergebnisbeitrag zum kommunalen Haushalt zukommen lassen.

 

Das OVG Münster hat nunmehr mit Urteil vom 17.05.2022 seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung und Erhebung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen geändert. Das Urteil ist wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig hat die Landesregierung anlässlich des OVG-Urteils am 21.09.2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Änderung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, in die parlamentarische Beratung eingebracht. Die Möglichkeit, zukünftig kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu erheben, besteht zwar grds. weiterhin; allerdings führen die geänderten Rahmenbedingungen sowohl nach der nicht rechtskräftigen Rechtsprechung als auch nach dem Gesetzesentwurf dazu, dass die Kalkulatorik nicht mehr in der Höhe wie bisher erhoben werden kann.

 

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Ungewissheit, welcher Rechtsrahmen insoweit für die Gebührenkalkulation rechtssicher anzusetzen ist und nicht zuletzt unter Berücksichtigung der aktuell aufgrund der Ukraine-Krise allgemein erheblich steigenden Energie- und Baukosten, die sich auch auf den Abwasserbereich auswirken, wird vorgeschlagen, zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Abwassergebühren von der Erhebung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen abzusehen. Die Auswirkungen können im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Abwassergebühren in dieser Sitzung näher erörtert werden (sh. Sitzungsvorlage 114/2022)

 

Dies hat zur Folge, dass sowohl die mit dem Lippeverband abgeschlossene „Dokumentation“ bzgl. seines § 11 „Kalkulatorik bei Neuinvestitionen“ geändert als auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Lippeverband zur Verwendung der Kalkulatorik auf Neuinvestitionen aufgehoben werden muss. Sowohl die Änderung der Dokumentation (§ 17 Abs. 4) als auch die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 S. 1) bedürfen der Schriftform.

 

Die Verwaltung hat den Lippeverband im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Facharbeitskreissitzungen entsprechend ihrer frühzeitigen Unterrichtungspflicht (§ 15 Abs. 2 der Dokumentation) auf das mögliche Absehen der Erhebung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen – vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates – hingewiesen. Der Lippeverband hat zum Ausdruck gebracht, dass er  einer solchen Entscheidung der Gemeinde Nordkirchen folgen und zunächst von der Erhebung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen im Rahmen seines Sonderinteresses ab 2023 absehen würde.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: