Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss der in der
Anlage beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Entwurf vom
13.05.2022) über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des
Transportes von Textilabfällen wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Die Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
gesetzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2025
Alttextilien getrennt zu erfassen und zu verwerten.
In § 20 KrWG ist dazu Folgendes geregelt:
§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger
(1) Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder
nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung
überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten
Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen
und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie
Absatz 4 gilt entsprechend,
2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie
Absatz 4 gilt entsprechend,
6. (NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht
und
8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der
Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von
Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.
In der Sitzung
des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis Coesfeld am 15.02.2022 wurden die
verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen Umsetzung erörtert. Einvernehmlich
wird davon abgeraten, ein umfassendes Konkurrenzsystem zu den bisherigen
gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen zu etablieren. Vorgabegemäß sind
zukünftig alle Alttextilien getrennt zu erfassen, dabei ist zu beachten, dass
sich die bisherigen Sammelaktivitäten vornehmlich auf Altkleider und Altschuhe,
möglichst noch tragbar, beschränken.
Dies ist aus
fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick auf die Abfallhierarchie mit der
bestehenden karitativen Altkleidersammlung die höherwertige Wiederverwendung im
Vordergrund steht und ermöglicht wird.
Die nun
umzusetzende getrennte Sammlung „aller“ Textilabfällen (auch Bettwäsche,
Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch verschlissen und verschmutzt) hat
hingegen die stoffliche Verwertung, also das Recycling zum Ziel, damit die
hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und Restmüll in die Verbrennung
gehen.
Die
Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld (haben) daher fachlich vorgeschlagen, jeweils
einen geeigneten Sammelbehälter für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche,
Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen.
Diesem Vorschlag wurde seitens der Städte und Gemeinden einheitlich zugestimmt.
Darüber hinaus
wurde seitens des Arbeitskreises dem Vorschlag einstimmig zugestimmt, hierzu
die Aufgabe der Sammlung und des Transportes über eine ÖrV auf den Kreis zu
übertragen. Eventuell anfallende Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden in
bekannter Weise weitergeleitet werden.
Unter Verweis
auf § 5 des Entwurfes der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll der Kreis
die WBC mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragen. Es entsteht somit ein
direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Kreis Coesfeld und den WBC. Die Städte
und Gemeinden sollen sich mit der Beauftragung der WBC vollumfänglich
einverstanden erklären. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Städten und
Gemeinden und den WBC werden jedoch nicht begründet.
Die WBC erhält
vom Kreis Coesfeld für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage
betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Die
Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zur Regelung der Kalkulation
und Abrechnung der Leistungen der WBC vom 29.06.1998.
Der
Aufsichtsrat der WBC hat in seiner Sitzung vom 21.03.2022 ebenfalls einstimmig
dem Kreis Coesfeld empfohlen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den
Städten und Gemeinden über die Übertragung der Aufgaben Sammlung und
Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und
Benutzungszwanges anfallen, abzuschließen.
Der in der Anlage beigefügte Entwurf der ÖrV zur Erfassung und Verwertung von Alttextilien im Kreis Coesfeld wurde durch die Kanzlei Gaßner, Berlin, fachjuristisch geprüft.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Entstehende Kosten werden im Rahmen
der entsprechenden Kalkulation der Abfallgebühr
berücksichtigt und fallen nicht im
allgemeinen Haushalt an.