Betreff
Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung gem. § 64 LWG NRW
Vorlage
130/2021
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung der Gemeinde Nordkirchen wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.


Sachverhalt:

 

Die von der Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Form von Gebühren an die betroffenen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Das Land NRW hat mit der Änderung des Landeswassergesetzes NRW vorgegeben, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 % auf versiegelte und 10 % auf unversiegelte Flächen zu verteilen sind. Hierdurch soll ein Anreiz zur Flächenentsiegelung geschaffen werden. Durch diese Änderung müssen Kommunen zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen unterscheiden. Außerdem dürfen die Gebühren nicht nur auf Flächen im Außenbereich erhoben werden. Auch die Flächen im Innenbereich müssen berücksichtigt werden.

 

Somit ergeben sich für 2022 folgende Gebührensätze:

 

Verband

Gebühr in € 2022

Gebühr in € 2021

+/- in €

Stever

 

 

 

versiegelte Flächen

0,02298

0,02372

-0,00074

unversiegelte Flächen

0,00020

0,00020

0

 

 

 

 

Funne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,02269

0,02343

-0,00074

unversiegelte Flächen

0,00018

0,00018

0

 

 

 

 

Emmerbach

 

 

 

versiegelte Flächen

0,00885

0,00971

-0,00086

unversiegelte Flächen

0,00012

0,00012

0

 

 

 

 

Horne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,03336

0,03480

-0,00144

unversiegelte Flächen

0,00013

0,00013

0

 

 

Weitere Einzelheiten zur Gebührenermittlung können der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.