Betreff
Antrag der Firma ENERTRAG AG vom 08.10.2020 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen
Vorlage
116/2021
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Variante: Die Gemeinde Nordkirchen erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Windenergieanlage in der Bauerschaft Piekenbrock.

 

2.    Variante: Die Gemeinde Nordkirchen gibt keine weitere Stellungnahme im Genehmigungsverfahren ab.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 27.01.2021 hat die Gemeinde Nordkirchen das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur Errichtung von 2 Windenergieanlagen versagt und hilfsweise angekündigt, die Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs. 3 BauGB beim Kreis Coesfeld für die Dauer eines Jahres zu beantragen.

 

Der Rat der Gemeinde hat den Bürgermeister am 26.01.2021 außerdem beauftragt, zusammen mit dem Planungsbüro NWP das begonnene Standortkonzept für Windkraftanlagen als Grundlage für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde weiter auszuarbeiten. Das ist in der Zwischenzeit geschehen und die Ergebnisse wurden in den Sitzungen des KUGA am 15.06.2021 und des BauA am 17.06.2021 vorgestellt.

 

Der Kreis Coesfeld beabsichtigt nunmehr, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (N 2) zu erteilen. Dabei handelt es sich um die Anlage, die im regionalplanerisch ausgewiesenen Windvorranggebiet liegt.

 

Der Antrag für die zweite Anlage (N 3) außerhalb des Gebietes wurde von ENERTRAG zunächst zurückgenommen.

 

Die Standorte ergeben sich aus dem beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1).

 

Bei der rechtlichen Beurteilung stimmen die Verwaltung und der Kreis Coesfeld darin überein, dass der bisherige Flächennutzungsplan der Gemeinde keine Ausschlusswirkung für Anlagen im Gemeindegebiet entfaltet, da die damalige Bekanntmachung der Genehmigung dieses Planes durch die Bezirksregierung nicht den 2020 vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Kriterien entsprach. Insbesondere war darin nicht dezidiert aufgeführt, aus welchen Gründen seinerzeit ein Windvorranggebiet in Südkirchen/Capelle dargestellt und der Ausschluss von Windenergienutzung für das gesamte übrige Gemeindegebiet gelten sollte.

 

Diese Rechtsauffassung wurde auch von Herrn Rechtsanwalt Thomas Tyczewski in einer Ausschusssitzung so vorgetragen.

 

Hinzu kommt, dass die Gemeinde nach Neuaufstellung des Regionalplanes Münsterland den dort jetzt in Höhe Piekenbrock ausgewiesenen Windeignungsbereich (Anlage 2) bisher nicht in den eigenen Flächennutzungsplan übernommen hat, obwohl sich diese Anpassungsverpflichtung aus § 1 Absatz 4 des Baugesetzbuches ergibt.

Wegen der fehlenden Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen aufgrund des in diesem Punkt nicht rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und der Darstellung eines Windenergiebereiches am Standort N 2 im Regionalplan bei weiterhin bestehender Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 I Nr. 5 BauGB sind die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für diese Windenergieanlage gegeben.

 

Der Kreis Coesfeld hat die Gemeinde erneut um Stellungnahme zu diesem Antrag gebeten und verweist auch darauf, dass bei rechtswidriger Ablehnung eines solchen Vorhabens Schadenersatzansprüche entstehen, die dann von der Gemeinde übernommen werden müssten.

 

Der Kreis will daher ein fehlendes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen um solche Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, jetzt das Einvernehmen zu der Anlage N 2 zu erteilen, da dieser Standort sowohl regionalplanerisch als auch nach dem Ergebnis der flächendeckenden Überprüfung des Gemeindegebietes geeignet ist.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: