Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 2. Änderung der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom
18.12.2019.
Die zugrunde
liegenden Gebührenkalkulationen 2021 werden angenommen und beschlossen.
Sachverhalt:
Nach § 6 KAG sind
Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Gebührenkalkulationen sind
als Anlagen beigefügt.
Die notwendige
Erhöhung der Abwassergebühren resultiert aus der Erhöhung sowohl des
allgemeinen wie auch des Beitrages im Sonderinteresse des Lippeverbandes. Warum
der allgemeine Beitrag, der nicht nur für Nordkirchen, sondern für alle Städte
und Gemeinde im Gebiet des Lippeverbandes erhoben wird, steigt, erläutert ein
Vertreter des Lippeverbandes in der Sitzung.
Die Steigerung des
Beitrages im Sonderinteresse begründet sich in überdurchschnittlich hohen
Investitionskosten durch den Bau von neuen Abwasserbeseitigungsanlagen.
Ursächlich hierfür sind die aktuell zahlreichen Neuerschließungen von Wohn- und
Gewerbegebieten in der Gemeinde. Auch hierzu werden in der Sitzung weitere
Erläuterungen gegeben.
Direktes Verbandsmitglied
beim Lippeverband ist aufgrund des hohen eigenen Abwasseranfalles die
Kinderheilstätte. Da sie selbst zu den Kosten der Kläranlage veranlagt wird,
ist dieser Anteil bei der Gebührenkalkulation abzuziehen.
Die
Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2021:
Gebühr |
nicht Verbandsmitglieder |
Verbandsmitglieder |
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2020 |
2021 |
2020 |
2021 |
|
Schmutzwasser (alte AN*) |
2,79 € |
2,91 € |
1,96 € |
2,03 € |
Niederschlagswasser (alte AN) |
0,61 € |
0,64 € |
0,43 € |
0,45 € |
Schmutzwasser (neue AN) |
3,02 € |
3,13 € |
2,18 € |
2,25 € |
Niederschlagswasser (neue AN) |
0,66 € |
0,69 € |
0,48 € |
0,49 € |
*AN =
Anschlussnehmer alt: bis 31.12.2018 neu: ab 01.01.2019
Klärschlammbeseitigung
Im Rahmen ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung
der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig.
Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen
kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle
entscheidet im Einzelfall der Kreis.
Die Entleerung der
Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von
der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere
Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die
Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei
anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen
Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Die
Gebührenkalkulation 2021 hat folgende Gebührensätze ergeben:
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Gebührensätze |
|
2020 |
2021 |
|
Grundgebühr je Abfuhr |
54,92 € |
54,83 € |
Gebühr je m³ |
46,65 € |
47,20 € |
erfolglose Abfuhr |
66,92 € |
66,92 € |
Die Veränderung der
Grundgebühr resultiert aus den leicht gestiegenen Fallzahlen. Die Gebühr je
abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm erhöht sich zum einen durch die
Belastungszahl, die durch den Lippeverband ermittelt wurde, dem Anteil der für
die Entleerung benötigten Schlauchlängen über 30 m und der gestiegenen Anzahl
der abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm. Die Kosten für eine erfolglose Abfuhr
bleiben unverändert.
Da die
Schlauchlängen über 30 m in den Gebühren je Kubikmeter berücksichtigt wurden,
entfällt der Absatz 4.
Kleineinleiterabgabe
Um den Beginn der
Pflicht zur Zahlung einer Kleineinleiterabgabe (§ 7 Abs. 4) zu konkretisieren,
wurde in § 6 Abs. 1 der Satz „Die Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn eine
Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des
§ 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.“ eingefügt. Dadurch sollte auch der
Umkehrschluss gezogen werden können, dass die Erhebung der Kleinleiterabgabe endet,
wenn die Kleinkläranlage wieder den Regeln der Technik entspricht.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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€ |
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Aufwand / Auszahlung |
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€ |
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Verfügbare Mittel im
Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.