Betreff
2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
148/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 18.12.2019.

 

Die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen 2021 werden angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Gebührenkalkulationen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die notwendige Erhöhung der Abwassergebühren resultiert aus der Erhöhung sowohl des allgemeinen wie auch des Beitrages im Sonderinteresse des Lippeverbandes. Warum der allgemeine Beitrag, der nicht nur für Nordkirchen, sondern für alle Städte und Gemeinde im Gebiet des Lippeverbandes erhoben wird, steigt, erläutert ein Vertreter des Lippeverbandes in der Sitzung.

 

Die Steigerung des Beitrages im Sonderinteresse begründet sich in überdurchschnittlich hohen Investitionskosten durch den Bau von neuen Abwasserbeseitigungsanlagen. Ursächlich hierfür sind die aktuell zahlreichen Neuerschließungen von Wohn- und Gewerbegebieten in der Gemeinde. Auch hierzu werden in der Sitzung weitere Erläuterungen gegeben.

 

Direktes Verbandsmitglied beim Lippeverband ist aufgrund des hohen eigenen Abwasseranfalles die Kinderheilstätte. Da sie selbst zu den Kosten der Kläranlage veranlagt wird, ist dieser Anteil bei der Gebührenkalkulation abzuziehen.

 

Die Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2021:

 

Gebühr

nicht Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder

2020

2021

2020

2021

Schmutzwasser (alte AN*)

2,79 €

2,91 €

1,96 €

2,03 €

Niederschlagswasser (alte AN)

0,61 €

0,64 €

0,43 €

0,45 €

Schmutzwasser (neue AN)

3,02 €

3,13 €

2,18 €

2,25 €

Niederschlagswasser (neue AN)

0,66 €

0,69 €

0,48 €

0,49 €

*AN = Anschlussnehmer               alt: bis 31.12.2018                neu: ab 01.01.2019

 

Klärschlammbeseitigung

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Die Gebührenkalkulation 2021 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2020

2021

Grundgebühr je Abfuhr

54,92 €

54,83 €

Gebühr je m³

46,65 €

47,20 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

66,92 €

 

Die Veränderung der Grundgebühr resultiert aus den leicht gestiegenen Fallzahlen. Die Gebühr je abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm erhöht sich zum einen durch die Belastungszahl, die durch den Lippeverband ermittelt wurde, dem Anteil der für die Entleerung benötigten Schlauchlängen über 30 m und der gestiegenen Anzahl der abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm. Die Kosten für eine erfolglose Abfuhr bleiben unverändert.

 

Da die Schlauchlängen über 30 m in den Gebühren je Kubikmeter berücksichtigt wurden, entfällt der Absatz 4.

 

 

Kleineinleiterabgabe

 

Um den Beginn der Pflicht zur Zahlung einer Kleineinleiterabgabe (§ 7 Abs. 4) zu konkretisieren, wurde in § 6 Abs. 1 der Satz „Die Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.“ eingefügt. Dadurch sollte auch der Umkehrschluss gezogen werden können, dass die Erhebung der Kleinleiterabgabe endet, wenn die Kleinkläranlage wieder den Regeln der Technik entspricht.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.