Bestellung der Ausschussvorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse
Beschlussvorschlag
Die Ausschussvorsitzenden werden wie folgt beschlossen:
Ausschuss |
Vorsitzende/r |
stellv.
Vorsitzende/r |
Rechnungsprüfungsausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Ausschuss für Bauen und Planung |
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Ausschuss für Familie, Schule, Sport und Kultur |
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Ausschuss für Klima, Umwelt und gemeindliche Entwicklung |
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Sachverhalt
Das Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze/stellvertretenden Ausschussvorsitze ist in § 58 Abs. 5 GO NW geregelt. Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht.
Soweit sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze
einigen und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen wird, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus
der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern.
Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt,
werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen
zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,
2, 3 usw. ergeben (Sitzverteilungsverfahren nach d´Hondt); mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los,
das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse,
deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen die Vorsitzenden.
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist die Wahl des stellvertretenden
Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss. Der HFA wählt nach § 57 Abs. 3 GO
NW aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter. Beim Wahlausschuss ist der
Wahlleiter Vorsitzender des Ausschusses.
Bei der Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze gelten die Sätze 1 bis 5 des § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Dabei hat der Rat jedoch sofort zu entscheiden, ob das bei der Verteilung der Ausschussvorsitze begonnene Zuteilungsverfahren fortgesetzt wird oder von vorn begonnen werden soll.
Bei der Ausschussbesetzung in der vergangenen Wahlperiode wurden einvernehmlich die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden jeweils von derjenigen Fraktion bzw. Gruppe benannt, die auch die jeweiligen Ausschussvorsitzenden benannt hatte.