Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
Beschlussvorschlag
1. Die Ausschüsse werden aufgrund der durchgeführten Abstimmungen besetzt.
2. Die Vertretungsregelung wird nach Variante B festgelegt.
Sachverhalt
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen hat in seiner konstituierenden Sitzung am 10.11.2020 folgende personellen Stärken für die Pflichtausschüsse und freiwilligen Ausschüsse beschlossen:
Haupt- und Finanzausschuss |
16 Mitglieder |
Rechnungsprüfungsausschuss |
8 Mitglieder |
Wahlausschuss |
8 Mitglieder |
Wahlprüfungsausschuss |
8 Mitglieder |
Ausschuss für Bauen und Planung |
20 Mitglieder |
Ausschuss für Familie, Schule, Sport und Kultur |
20 Mitglieder (zzgl. 2 Vertreter der Kirchen) |
Ausschuss für Klima, Umwelt und gemeindliche Entwicklung |
20 Mitglieder |
Das Verfahren über die Besetzung der Ausschüsse regelt § 50 Abs. 3 GO NW.
Die Wahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder kann zum einen durch
einstimmigen Beschluss erfolgen, wenn alle Ratsmitglieder sich auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag je Ausschuss einigen können.
Kommt dieser einheitliche Wahlvorschlag nicht zustande, ist über die
von den Fraktionen und Gruppen vorgelegten Wahlvorschläge in einem Wahlgang
abzustimmen, und zwar über die Besetzung der Ausschüsse mit Ratsmitgliedern und
ggf. sachkundigen Bürgern.
Die Ausschusssitze sind dann nach dem
Hare-Niemeyer-Sitzzuteilungsverfahren zuzuteilen.
Dabei sind die Sitze in der Weise auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Rates zu verteilen, dass die Sitzzahl des zu besetzenden
Gremiums mit der auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zu
multiplizieren ist und das Produkt durch die Gesamtstimmenzahl zu teilen ist.
Von den Ergebnissen für die einzelnen Wahlvorschläge erfolgen zunächst
Zuteilungen der Ausschusssitze über die Vorkommastellen, dann – bei Bedarf –
noch über die höchsten Nachkommastellen bis zur vollständigen Besetzung des
Ausschusses. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Hierbei ist nach § 58 Abs. 3 Satz 3 GO zu beachten, dass die Zahl der
sachkundigen Bürger keinesfalls die Zahl der Ratsmitglieder erreicht. Die
Wahlvorschläge der Fraktionen sollten diese Vorgabe bereits berücksichtigen.
Darüber hinaus ist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW die Reihenfolge der
Vertretung zu regeln, soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder
bestellt. Bei der Festlegung der Reihenfolge der Vertretung sind mehrere
Varianten denkbar:
Variante A |
Es werden ein oder mehrere persönliche Vertreter gewählt. |
Variante B |
Es werden Vertreter gemäß einer Liste gewählt, wobei die Reihenfolge
festzulegen ist. |
Variante C |
Es ist eine Kombination aus persönlichen Vertretern und einer Liste
zu wählen. |
In den Varianten B und C ist in jedem Fall die Reihenfolge der
Vertretung festzulegen.
Hiervon ausgenommen ist der Wahlausschuss. Nach § 6 Abs. 1 KWahlO ist
für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein (persönlicher) Stellvertreter zu
wählen.
In der vergangenen Legislaturperiode kam die Variante B zur Anwendung.
Sachkundige Bürger als stellvertretende Ausschussmitglieder können
Ratsmitglieder als Ausschussmitglieder vertreten und umgekehrt. § 58 Abs. 3
Satz 3 GO ist dabei allerdings zu beachten.
Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt.