Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW
Vorlage
138/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung der Gemeinde Nordkirchen wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die von der Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Form von Gebühren an die betroffenen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Das Land NRW hat mit der Änderung des Landeswassergesetzes NRW vorgegeben, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 % auf versiegelte und 10 % auf unversiegelte Flächen zu verteilen sind. Hierdurch soll ein Anreiz zur Flächenentsiegelung geschaffen werden. Durch diese Änderung müssen Kommunen zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen unterscheiden. Außerdem dürfen die Gebühren nicht nur auf Flächen im Außenbereich erhoben werden. Auch die Flächen im Innenbereich müssen berücksichtigt werden.

 

Somit ergeben sich für 2021 folgende Gebührensätze:

 

Verband

Gebühr 2021

Gebühr 2020

+/-

Stever

 

 

 

versiegelte Flächen

0,02372

0,02371

0,00001

unversiegelte Flächen

0,00020

0,00020

0

 

 

 

 

Funne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,02343

0,02328

0,00015

unversiegelte Flächen

0,00018

0,00019

-0,00001

 

 

 

 

Emmerbach

 

 

 

versiegelte Flächen

0,00971

0,00837

0,00134

unversiegelte Flächen

0,00012

0,00013

-0,00001

 

 

 

 

Horne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,03480

0,03064

0,00416

unversiegelte Flächen

0,00013

0,00014

-0,00001

 

 

Weitere Einzelheiten zur Gebührenermittlung können der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.