Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 26.
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Ostgartens des
Schlossparkes Nordkirchen und, soweit erforderlich, zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
bzw. einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.
Sachverhalt:
Die
Gemeinde Nordkirchen ist seit vielen Jahren Eigentümerin eines Grundstückes mit
aufstehendem Hallenbad- und Sporthallengebäude auf dem Schlossgelände in
Nordkirchen. Die Nutzung des Gebäudes wurde jedoch in 2014 komplett
eingestellt. Seither steht das Gebäude bis auf eine vorübergehende Nutzung als
Landeseinrichtung für die Unterbringung von Asylbewerbern in 2015 leer.
Der
in 1971 errichtete Gebäudekomplex wurde am 20.05.2016 in die Denkmalliste der
Gemeinde eingetragen.
Die
Gemeinde Nordkirchen war in den letzten Jahren intensiv auf der Suche nach
einer sinnvollen und denkmalgerechten Folgenutzung für das Gebäude. Diese Suche
mündete im Oktober 2019 in eine Auslobung des über 7.000 m² großen Grundstückes
inklusive des Gebäudekomplexes, aus dem zwei konkrete Angebote hervorgingen.
Ein
Angebot stellt den Erhalt des Sportangebotes dar, jedoch mit teilweise anderer
Nutzung als bisher, z.B. den Bau eines Indoor-Fußballplatzes, Bowling-Bahn,
Beachzone mit Swimming-Pool, etc. Hierfür wären Umbauten im Bestand und
Erweiterungen auch im Außengelände des Hallenbades erforderlich.
Das
andere Angebot enthält die Nutzungsänderung in Wohnflächen und Dienst-leistungsflächen
z.B. für Freiberufler.
Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück derzeit als „Sonderbau-fläche
– Fachhochschule für Finanzen“ ausgewiesen. Eine Genehmigung beider Vorhaben
hätte aus Sicht des Kreises Coesfeld (Stand heute) bei dieser Darstellung keine
Aussicht auf Erfolg. Ziel dieser Flächennutzungsplanänderung soll es sein, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung dieser Vorhaben zu
schaffen. Daher soll die Ausweisung als Sondergebietsfläche im
Flächennutzungsplan aufgehoben werden. Auf dieser geänderten Grundlage könnte
der Kreis Coesfeld anschließend nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) eine
Genehmigung erteilen oder weitergehend ein Bebauungsplan oder eine
Außenbereichssatzung aufgestellt werden. Die Rechtsauffassung der beteiligten
Behörden über den richtigen Weg hierzu unterscheiden sich noch.
Der
LWL, als obere Denkmalbehörde, wurde von vornherein in die Planung der beiden
möglichen Folgennutzungen einbezogen, um bereits im Vorfeld die Anforderungen
des Denkmalschutzes in die Planung mit aufzunehmen und auch in der Zukunft zu
berücksichtigen.
Die
Gemeinde Nordkirchen ist sehr daran interessiert, ein abgestimmtes
Planungsrecht mit der Bezirksregierung Münster, als Genehmigungsbehörde der
Flächennutzungsplanänderung, und dem Kreis Coesfeld, als
Baugenehmigungsbehörde, auf diesem Grundstück zu schaffen und schlägt daher
vor, ein Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten.
Weiterer
Abstimmung bedarf es im Verlauf des Verfahrens mit der örtlichen Hochschule für
Finanzen z.B. in der Frage der Erschließung und des Wegerechts.
Diese
Gespräche werden nach dem Einleitungsbeschluss fortgesetzt und sollen in einen
abgestimmten Planungsprozess münden.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
noch nicht ermittelt |
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Verfügbare Mittel im
Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: