Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für den Monat Mai
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde
Nordkirchen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen
Satzung für die Inanspruchnahme von
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Angeboten
gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule
und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und
Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. „)
im und für den
Zeitraum 1. bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem
Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Sachverhalt:
In der Gemeinde Nordkirchen wurde ein Dringlichkeitsbeschluss über das Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der offenen Ganztagsschule sowie in den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe gefasst. Dieser Dringlichkeitsbeschluss wird dem Rat der Gemeinde Nordkirchen in der Sitzung am 7. Mai 2020 zur Genehmigung vorgelegt.
Am 27. April 2020 hat das Familienministerium NRW in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen, analog zur Beitragsbefreiung im April 2020 auch im Mai 2020 auf die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung und Ganztagsbetreuungsangebote in Schulen zu verzichten. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Beitragserhebung für die Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule der Mauritiusgrundschule und in den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten beim Grundschulverbund Nordkirchen (ÜMI Südkirchen 13+ Südkirchen und ÜMI Capelle) analog zur Regelung im April auszusetzen.
Die Gemeinde Nordkirchen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für Mai 2020.
Es ist für den Monat Mai mit einem vorläufigen Minderertrag von 10.590 € zu rechnen.
Die Landesregierung hat analog zur Reglung für April eine 50-%-Übernahme des Einnahmeausfalls in Aussicht gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im
Produkt / Budget |
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X |
außerplanmäßige Mindereinnahme |
10.590 € |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: