Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Nordkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachverhalt
Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.
Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.
Die Gebührenkalkulation 2016 hat folgende Gebührensätze ergeben:
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Gebührensätze |
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2015 |
2016 |
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Grundgebühr je Abfuhr |
33,03 € |
37,01 € |
Gebühr je m³ |
36,89 € |
34,92 € |
erfolglose Abfuhr |
66,92 € |
66,92 € |
Der Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze ab 2016 sind dieser Vorlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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€ |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.