Betreff
Bürgerantrag der Republikaner NRW nach § 24 GO NW - Ernennung des Herrn Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
106/2015
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den Antrag der Republikaner NRW nach § 24 GO NW – Ernennung des Herrn Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Nordkirchen – als unzulässig zurückzuweisen.


Sachverhalt

 

 

Mit Schreiben vom 25.09.2015 regten die Republikaner NRW an, den ungarischen Regierungschef Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Nordkirchen zu ernennen. Hinsichtlich der Begründung dieser Anregung wird auf den als Anlage 1 beigefügten Bürgerantrag vollständig verwiesen.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW teilte mit Schreiben vom 29.09.2015 mit, dass sich der Vorsitzende der Republikaner NRW, Herr André Maniera, offensichtlich an sämtliche Städte- und Gemeinden in NRW mit dieser Anregung gewandt habe. In diesem Schreiben erklärt der Städte- und Gemeindebund NRW, dass dieser Antrag unzulässig sei, da es bei dieser Anregung „nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“

 

Darüber hinaus stellt der Städte- und Gemeindebund NRW fest, dass die Räte bzw. die zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet seien, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen.

 

Dennoch wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Anregung sehr wohl dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorzulegen ist, da § 24 der GO NW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht der Anträge einräume.

 

Als Begründung für eine etwaige Zurückweisung des Antrages beruft sich der Städte- und Gemeindebund NRW auf einen vergleichbaren Fall des Verwaltungsgerichtes Minden vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12), wonach für ein vergleichbares Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

 

Leitsatz dieser Entscheidung ist, dass bei mehreren gleichlautenden Anträgen bei verschiedenen Gemeinden das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers fehlt.

In einem solchen Falle fehle es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der GO NW voraussetzt.

 

Dieser Argumentation des Städte- und Gemeindebundes NRW hat sich das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW mit E-Mail vom 30.09.2015 angeschlossen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: