Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt, den Antrag der Republikaner NRW nach § 24 GO NW –
Ernennung des Herrn Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Nordkirchen – als
unzulässig zurückzuweisen.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25.09.2015 regten die Republikaner NRW an, den ungarischen Regierungschef Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Nordkirchen zu ernennen. Hinsichtlich der Begründung dieser Anregung wird auf den als Anlage 1 beigefügten Bürgerantrag vollständig verwiesen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW teilte mit Schreiben vom
29.09.2015 mit, dass sich der Vorsitzende der Republikaner NRW, Herr André
Maniera, offensichtlich an sämtliche Städte- und Gemeinden in NRW mit dieser
Anregung gewandt habe. In diesem Schreiben erklärt der Städte- und Gemeindebund
NRW, dass dieser Antrag unzulässig sei, da es bei dieser Anregung „nicht um
ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtmissbräuchliche Inanspruchnahme
öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“
Darüber hinaus stellt der Städte- und Gemeindebund NRW fest, dass die Räte bzw. die zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet seien, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen.
Dennoch wird in diesem Schreiben
darauf hingewiesen, dass die Anregung sehr wohl dem Rat bzw. dem zuständigen
Ausschuss vorzulegen ist, da § 24 der GO NW dem Bürgermeister kein eigenes
Vorprüfungsrecht der Anträge einräume.
Als Begründung für eine etwaige Zurückweisung des Antrages beruft sich der Städte- und Gemeindebund NRW auf einen vergleichbaren Fall des Verwaltungsgerichtes Minden vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12), wonach für ein vergleichbares Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Leitsatz dieser Entscheidung ist, dass bei mehreren gleichlautenden Anträgen bei verschiedenen Gemeinden das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers fehlt.
In einem solchen Falle fehle es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der GO NW voraussetzt.
Dieser Argumentation des
Städte- und Gemeindebundes NRW hat sich das Ministerium für Inneres und
Kommunales NRW mit E-Mail vom 30.09.2015 angeschlossen.
Finanzielle
Auswirkung:
X |
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: