Betreff
Satzung zur 22. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Gemeinde für fließende Gewässer
Vorlage
100/2015
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur 22. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Gemeinde Nordkirchen für fließende Gewässer wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt

 

Die von der Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Form von Gebühren an die betroffenen Grundstückseigentümer weitergegeben. Verwaltungskosten der Gemeinde dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

 

Die für das Jahr 2015 geltenden Gebührensätze sind durch die 21. Änderungssatzung vom Rat der Gemeinde am 17.10.2013 beschlossen worden.

 

Die Höhe der Verbandsbeiträge für das Jahr 2015 wurde der Gemeinde erst nach Beschluss des Rates von den Verbänden mitgeteilt. Daher haben sich Differenzen ergeben, die im Folgejahr ausgeglichen werden müssen. Unter Berücksichtigung der auszugleichenden Differenzen ergeben sich damit folgende Gebührensätze für das Jahr 2016.

 

Verband

Gebührensatz
Gemeinde
2015

Verbandsbeitrag

2015

Ausgleich

Vorjahre

Gebührensatz

2016

Stever

13,00 €

13,83 €

+ 0,83 €

14,66 €

Funne

9,94 €

11,99 €

+ 2,05 €

14,04 €

Emmerbach

9,00 €

11,00 €

-       2,00 €

9,00 €

Horne

  7,70 €

  7,70 €

+/- 0,00 €

7,70 €

 

Der Gebührensatz 2016 beinhaltet den Ausgleich aus dem Jahr 2015 und die Gebührenanpassung 2016.

 

Die ausgewiesenen gemeindlichen Gebührensätze ab 01.01.2016 in Euro je ha wurden in den beiliegenden Entwurf einer Änderungssatzung übernommen.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.