Betreff
Teilweise Aufhebung des Vertrages über die Errichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs und eines Schülersonderverkehrs mit der RVM und Abschluss einer Nachfolgeregelung zur übergangsweisen Sicherstellung des Ortslinienverkehrs mit dem Kreis Coesfeld für das Jahr 2011
Vorlage
067/2010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt,

 

  1. den „Vertrag über die Einrichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs und eines Schülersonderverkehrs“ mit der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) aus dem Jahre 1985 zum 31.12.2010 gemäß der Vereinbarung in Anlage 1 insoweit aufzuheben, wie er den Ortslinienverkehr (ÖPNV) regelt;

  2. eine Nachfolgeregelung zur übergangsweisen Sicherstellung des Ortslinienverkehrs (ÖPNV) mit dem Kreis Coesfeld gemäß Anlage 2 für das Jahr 2011 zu vereinbaren und

  3. mit dem Kreis Coesfeld ab Anfang des Jahres 2011 Verhandlungen zur langfristigen Sicherstellung des Ortslinienverkehrs (ÖPNV) ab 2012 aufzunehmen.

 


Sachverhalt

 

Im April 2009 haben sich der Kreis Coesfeld und die kreisangehörigen Kommunen über die Grundsätze der Zusammenarbeit im ÖPNV verständigt. Ziel der geschlossenen Vereinbarung ist die gemeinsame strategische Steuerung sowie die europarechtskonforme Bestellung von ÖPNV-Leistungen. Letzeres ist eine Anforderung der seit dem 03.12.2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) 1370/2007 und umfasst auch die von den Kommunen bisher verantworten Orts- und Schülerlinienverkehre.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte in NRW Aufgabenträger des ÖPNV. In dieser Funktion sind sie zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Die Aufgabenträger sind auch zuständige Behörde für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

 

Der Kreis Coesfeld bildet zusammen mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf eine so genannte Gruppe zuständiger Behörden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Wege einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung hat die Gruppe Nahverkehrsleistungen bei ihrem internen Betreiber Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) ab dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2020 bestellt. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind keine Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG NRW und haben auch keine Behördenkompetenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Stadt- und Ortslinienverkehre sind daher in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Gruppe an die RVM einbezogen. Die Kosten für diese Verkehre sind von kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu tragen.

 

Vor diesem Hintergrund ist der „Vertrag über die Einrichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs und eines Schülersonderverkehrs“ mit der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) aus dem Jahre 1985 insoweit aufzuheben, wie er den Ortslinienverkehr regelt. Ergänzend bedarf es auf der Grundlage des § 3 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kreises und der kreisangehörigen Kommunen zur strategischen Steuerung der RVM sowie zu europarechtskonformen Bestellungen von ÖPNV-Leistungen aus dem Jahr 2009 einer Regelung zur Organisation des Ortslinienverkehrs zwischen der Gemeinde und dem Kreis und zur Abwicklung des Aufwendungsersatzes der Gemeinde an den Kreis.

 

Im Übrigen, also soweit freigestellte Schülerverkehre betroffen sind, ist der „Vertrag über die Einrichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs und eines Schülersonderverkehrs“ aus dem Jahr 1985 aufrecht zu erhalten. Denn die freigestellten Schülerverkehre fallen nicht in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 und sind daher auch nicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Gruppe an die RVM einbezogen. Vielmehr bleiben für den freigestellten Schülerverkehr weiterhin die Schulträger (Kommunen) zuständig und bestellen diese bei den Verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung.

 

Die Aufhebung und Überleitung des „Vertrages über die Einrichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs (Linie 627 „Nordkirchen-Piekenbrock-Nordkirchen“ und 628 „Nordkirchen-Südkirchen-Capelle“) und eines Schülersonderverkehrs“ (alle Schülerbusse) aus dem Jahr 1985 bezieht sich somit allein auf den Ortslinienverkehr (siehe oben), während der Vertrag im Übrigen (freigestellte Schülerverkehre) zwischen der Gemeinde Nordkirchen und der RVM bestehen bleibt. Durch dieses Vorgehen genießt der „Vertrag über die Einrichtung und Durchführung eines Ortslinienverkehrs und eines Schülersonderverkehrs“ aus dem Jahr 1985 als Altvertrag einen vergaberechtlichen Bestandsschutz. Würde man diesen Vertrag hingegen vollständig zum 31.12.2010 aufheben, müssten die freigestellten Schülerverkehre für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 von der Gemeinde Nordkirchen nach den Grundsätzen des Vergaberechts ausgeschrieben werden.