Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde erklärt die Wahl des Bürgermeisters vom 25.05.2014
für gültig.
Sachverhalt
Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Gemeindevertretung nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters von Amts wegen zu
beschließen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 39 KWahlG binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden. Das
Ergebnis der Bürgermeisterwahl wurde am 28.05.2014 bekannt gemacht. Die
Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 28.06.2014. Es sind keine Einsprüche
eingegangen.
Wird durch den Wahlprüfungsausschuss und die Gemeindevertretung
festgestellt, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 a) - c) KWahlG vorliegt,
ist die Wahl nach Buchstabe d) für gültig zu erklären.
Nach § 46 e) KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und
Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.