Betreff
Prüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
Vorlage
082/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde erklärt die Wahl des Bürgermeisters vom 25.05.2014 für gültig.

 


Sachverhalt

 

Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters von Amts wegen zu beschließen.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 39 KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden. Das Ergebnis der Bürgermeisterwahl wurde am 28.05.2014 bekannt gemacht. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 28.06.2014. Es sind keine Einsprüche eingegangen.

 

Wird durch den Wahlprüfungsausschuss und die Gemeindevertretung festgestellt, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 a) - c) KWahlG vorliegt, ist die Wahl nach Buchstabe d) für gültig zu erklären.

 

Nach § 46 e) KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.