Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
Beschlussvorschlag
1. Die Ausschüsse werden aufgrund der durchgeführten Abstimmungen besetzt.
2. Die Vertretungsregelung wird nach Variante B festgelegt.
Sachverhalt
Der Rat der Gemeinde
Nordkirchen hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.06.2014 folgende
personellen Stärken für die Pflichtausschüsse und freiwilligen Ausschüsse
beschlossen:
Haupt- und Finanzausschuss |
16 Mitglieder |
Rechnungsprüfungsausschuss |
8 Mitglieder |
Wahlausschuss |
8 Mitglieder |
Wahlprüfungsausschuss |
8 Mitglieder |
Ausschuss für Bauen und Planung |
16 Mitglieder |
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Umwelt und ländliche Entwicklung |
16 Mitglieder |
Ausschuss für Familie, Schule, Sport und Kultur |
20 Mitglieder (zzgl. 2 Vertreter der Kirchen) |
Das Verfahren über die
Besetzung der Ausschüsse regelt § 50 Abs. 3 GO NW.
Die
Wahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder kann zum einen durch
einstimmigen Beschluss erfolgen, wenn alle Ratsmitglieder sich auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag je Ausschuss einigen können.
Kommt
dieser einheitliche Wahlvorschlag nicht zustande, ist über die von den
Fraktionen und Gruppen vorgelegten Wahlvorschläge in einem Wahlgang
abzustimmen, und zwar über die Besetzung der Ausschüsse mit Ratsmitgliedern und
ggf. sachkundigen Bürgern.
Die
Ausschusssitze sind dann nach dem Hare-Niemeyer-Sitzzuteilungsverfahren
zuzuteilen.
Dabei
sind die Sitze in der Weise auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen
des Rates zu verteilen, dass die Sitzzahl des zu besetzenden Gremiums mit der
auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zu multiplizieren ist und das
Produkt durch die Gesamtstimmenzahl zu teilen ist.
Von
den Ergebnissen für die einzelnen Wahlvorschläge erfolgen zunächst Zuteilungen
der Ausschusssitze über die Vorkommastellen, dann – bei Bedarf – noch über die
höchsten Nachkommastellen bis zur vollständigen Besetzung des Ausschusses. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Hierbei
ist nach § 58 Abs. 3 Satz 3 GO zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen
Bürger keinesfalls die Zahl der Ratsmitglieder erreicht. Die Wahlvorschläge der
Fraktionen sollten diese Vorgabe bereits berücksichtigen.
Darüber
hinaus ist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW die Reihenfolge der Vertretung zu regeln,
soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt. Bei der
Festlegung der Reihenfolge der Vertretung sind mehrere Varianten denkbar:
Variante A |
Es werden ein oder mehrere persönliche Vertreter gewählt. |
Variante B |
Es werden Vertreter gemäß einer Liste gewählt, wobei die Reihenfolge
festzulegen ist. |
Variante C |
Es ist eine Kombination aus persönlichen Vertretern und einer Liste
zu wählen. |
In
den Varianten B und C ist in jedem Fall die Reihenfolge der Vertretung
festzulegen.
Hiervon
ausgenommen ist der Wahlausschuss. Nach § 6 Abs. 1 KWahlO ist für jeden Beisitzer
des Wahlausschusses ein (persönlicher) Stellvertreter zu wählen.
In
der vergangenen Legislaturperiode kam die Variante B zur Anwendung.
Sachkundige
Bürger als stellvertretende Ausschussmitglieder können Ratsmitglieder als
Ausschussmitglieder vertreten und umgekehrt. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO ist dabei
allerdings zu beachten.
Der
Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt.