Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages aus besonderem Anlass im Jahr 2018 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.
Sachverhalt:
Hinsichtlich der Durchführung
von verkaufsoffenen Sonntagen waren Gerichtsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.11.2015) sowie in jüngster
Vergangenheit vor dem OVG Münster (Urteile vom 10.06.2016 und 15.08.2016) anhängig.
Aus dieser Rechtsprechung haben sich für alle Kommunen grundsätzlich
Anforderungen an die ordnungsbehördlichen Verordnungen für verkaufsoffene
Sonntage ergeben. Gemäß § 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen an jährlich
höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen[1]
Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann
auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. Insbesondere ist u.a. nach der
neuesten Rechtsprechung folgendes zu beachten:
-
Eine Ladenöffnung
an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn
die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages
gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt,
weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.
-
Die öffentliche
Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte
etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung
im Vordergrund stehen.
-
Regelmäßige
Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind u. a.:
a)
Die vorgesehene
Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen
Geschehen stehen, welches Anlass der Ladenöffnung ist.
b)
Nach einer
zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des
Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger
Öffnung der Verkaufsstellen.
c)
Die durch das
Fest/Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach
abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der
auf dem Markt/Fest auftretenden Anbieter sowie die zu erwartenden Besucher sind
erforderlich.
Für die Freigabe dieser
verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung erforderlich.
Folgender Sonntag steht
bisher fest:
·
18. März 2018 aus
Anlass des Hollandmarktes
Von den zuständigen
Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-,
Handels- und Handwerkskammern sind keine Bedenken gegen den beabsichtigten
verkaufsoffenen Sonntag am 18. März 2018 erhoben worden.
Der räumliche Bezug zu den
Verkaufsstellen auf der Schloß- und Bergstraße ist vorhanden. Beim
Holland-Markt mit seinen ca. 30 Ständen waren im letzten Jahr ca. 3.000
Besucher in der Gemeinde Nordkirchen. An sonstigen Verkaufstagen sind. ca. 400
potentielle Käufer vor Ort.
Somit ist zu erkennen, dass
die Sonntagsöffnung lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen
und veranstaltet wird.
Damit sind die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gegeben.
Über weitere verkaufsoffene
Sonntage soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Finanzielle
Auswirkung:
X |
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung 2015/2016 jeweils |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
[1] Von der Regelung sind ausgenommen die stillen Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag, der Ostersonntag, Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.