Betreff
Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2018
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
020/2018
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung nebst Anlage.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) und in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) dürfen Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein.

 

Der Ortsteil Nordkirchen in der Gemeinde Nordkirchen ist gemäß der Anlage zu § 1 der LadenöffnungsVO ein Ort im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungs-gesetzes.

 

Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung 2015/2016 jeweils

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: