2. Änderung des Bebauungsplanes "Schloßstraße-Nord"
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss beschließt die öffentliche Auslegung des Änderungsplanes und der zugehörigen Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Sachverhalt
Der Rat der
Gemeinde Nordkirchen hat am 20.10.2011 die Einleitung des Änderungsverfahrens
beschlossen.
Wesentliche Inhalte
dieser von den Grundstückseigentümern gewünschten Änderungen sind:
a)
eine
Zusammenfassung der bisher einzelnen dargestellten Baufelder zur flexibleren
Gebäudestellung,
b)
Darstellung
einer weiteren überbaubaren Fläche auf der Ostseite der Straße „Am
Schloßgraben“ südlich des Altenhilfezentrums,
c)
die
Darstellung einer dreigeschossigen statt der bisher zweigeschossigen
Erweiterungsmöglichkeit für das Altenhilfezentrum,
d)
die
Teilverrohrung des das Plangebiet von West nach Ost kreuzende Gewässers bei
teilweiser Neuverlegung zur Optimierung der Baugrundstücke und
e)
die
Verlegung des geplanten Fußweges zwischen der Straße „Am Schloßgraben“ und dem
„Grünen Weg“ in nördlicher Richtung.
Diese
Änderungsabsichten wurden im vorgezogenen Beteiligungsverfahren der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 21.03.2012
mitgeteilt und den interessierten Bürgern in einer Veranstaltung am 28.03.2012
im Bürgerhaus vorgestellt.
I.
Anregungen aus der Informationsveranstaltung
Anregungen |
|
Abwägungsvorschlag |
Ein Anlieger erklärt, dass die geplante
Verrohrung dem von der Landesregierung vorgegebenem Ziel der Renaturierung
entgegenstehe. |
|
· Grundsätzlich ist es das Ziel der wasserrechtlichen Vorschriften, offene Gewässer als solche zu behalten. Hier spricht jedoch der sparsame Umgang mit der Fläche, und der damit die vernünftige Bebaubarkeit der Grundstücke, für eine Teilverrohrung des nur gelegentlich wasserführenden Grabens. Die Pflege des offenen bleibenden Grabens wäre außerdem in mitten der Bebauung nur schwer realisierbar. |
II.
Anregungen aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
Anregungen Kreis Coesfeld, Schreiben v.
26.04.2012 |
|
Abwägungsvorschlag |
a) Bauen und Wohnen |
|
· Die Verladerampe wird in den Änderungsbereich mit aufgenommen.
Alternativ wird zurzeit noch geprüft, ob stattdessen der passive Schallschutz an dem neuen Gebäude ausreichend ist. · Die für die Erweiterung des Altenhilfezentrums vorgesehenen Flächen werden weiter in zwei unterschiedliche Geltungsbereiche
aufgeteilt. |
b) Immissionsschutz |
|
· Diese Hinweise werden von den Bauherren berücksichtigt. Zur
Sicherstellung des Immissionsschutzes soll eine
Bebaubarkeit des als WA ausgewiesenen
Erweiterungsbereiches des Altenheimes erst dann zugelassen werden, wenn die
Lärmminderungsmaßnahmen am Aldi-Markt durchgeführt wurden bzw. erfolgt noch
die Prüfung des passiven Schallschutzes. |
c) Oberflächengewässer |
|
· Ein telefonisches Gespräch mit Fr. Brunsmann ergab, dass der Graben
weiterhin als untergeordnetes Gewässer deklariert werden müsse. Die
Grundstückseigentümer haben nun die Möglichkeit eine Antrag gem. § 68 WHG
i.V.m. § 31 WHG samt Begründung einzureichen, um ein teilweise Verrohrung
durchführen zu können. Diese Genehmigung muss bis zum Satzungsbeschluss
vorliegen. |
d) Brandschutzdienststelle |
|
· Die Hinweise sind bereits bei der Erstfassung der Planung berücksichtigt
worden. Weiterer Änderungsbedarf entsteht nicht. |