Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Gemeinde Nordkirchen über die Entsorgung von Grundstücks-entwässerungsanlagen.
Sachverhalt:
Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.
Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.
Die Gebührenkalkulation 2018 hat folgende Gebührensätze ergeben:
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Gebührensätze |
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2017 |
2018 |
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Grundgebühr
je Abfuhr |
37,76 € |
49,20
€ |
Gebühr
je m³ |
34,80 € |
38,36
€ |
erfolglose
Abfuhr |
66,92 € |
66,92
€ |
Die Erhöhung der Grundgebühr resultiert aus der gesunkenen Anzahl der Abfuhren, auf die die Kosten verteilt werden. Die Gebühr je abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm steigt aufgrund der erhöhten Unternehmervergütung und gesunkenen Anzahl der abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm.
Der Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze ab 2018 sind dieser Vorlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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€ |
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Aufwand / Auszahlung 2015/2016 jeweils |
€ |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.