Betreff
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Vorlage
117/2011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der vorgelegte Entwurf einer Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) wird angenommen und als Satzung beschlossen.

 

Gleichzeitig werden die den Gebührensätzen zugrunde liegenden Berechnungen angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht war bisher die Satzung der Gemeinde Nordkirchen vom 06.12.1996 in der Fassung der 1. Änderung vom 20.12.2002.

 

Durch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und auch durch die fortgeschrittene Klärtechnik entspricht die Satzung vom 06.12.1996 nicht mehr den heutigen Anforderungen. Auch die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze mussten überprüft und neu berechnet werden.

 

Der Entwurf einer neuen Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist dieser Vorlage beigefügt. Dieser Satzungsentwurf entspricht einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und wurde auch mit dem Kreis abgestimmt.

 

Ebenfalls beigefügt ist die Kalkulation der Gebührensätze ab 2012. Die Ergebnisse dieser Berechnungen wurden in den Entwurf der Satzung übernommen.