Herr Bergmann verweist darauf, dass in einer früheren Sitzung eine Anfrage zu den Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände in der Gemeinde Nordkirchen gestellt wurde. Hierzu wird die Verwaltung in dieser Sitzung berichten.

 

Herr Klaas erläutert zunächst, dass nach § 62 des Landeswassergesetzes die Gemeinden die grundsätzliche Unterhaltungspflicht für Gewässer zweiter Ordnung haben, das sind in Nordkirchen z. B. der Capeller Bach, der Gorbach, der Teufelsbach und ihre Nebengräben, soweit es sich im rechtlichen Sinne um Gewässer handelt. Davon zu unterscheiden sind Straßenseitengräben und Privatgräben, die jeweils vom Straßenbaulastträger bzw. den Anliegern zu unterhalten sind.

 

Bereits vor Jahrzehnten sind dann in Nordrhein-Westfalen flächen-
deckend Wasser- und Bodenverbände geschaffen worden als Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die, bezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet der benannten Gewässer, die Unterhaltungs- und teilweise auch die Ausbauverpflichtungen haben.

 

Nach § 64 LWG kann der Unterhaltungsaufwand als Gebühr auf die sogenannten Erschwerer und die Eigentümer im seitlichen Einzugsbereich der jeweiligen Gewässer umgelegt werden. Nach den neueren Vorgaben des LWG haben dabei 90 % die Eigentümer der versiegelten Flächen zu tragen und 10 % der Kosten entfallen auf die Eigentümer der sonstigen Flächen.

 

Eine im Moment anstehende Aufgabe ist die Erstellung eines Katasters für den kompletten Außenbereich, in dem auf der Grundlage von Luftaufnahmen die jeweiligen Flächenanteile der einzelnen Eigentümer ermittelt und festgehalten werden. Hierzu ist ein erheblicher Erfassungsaufwand notwendig, der wiederum auch in die Gebührenberechnung einfließen wird. Die Verwaltung wird hier im Herbst das Ergebnis und auch den Entwurf einer geänderten Satzung zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes zur Beschlussfassung vorstellen.

 

Wesentliche Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände sind

·           Erhaltung des Gewässerbettes,

·           Sicherung des Wasserabflusses/Hochwasserschutz,

·           Erhaltung der Ufer und deren Bepflanzung und

·           Erhalt und Förderung der ökologischen Vielfalt im und am Gewässer.

 

Die letzte genannte Aufgabe gewinnt zunehmend an Bedeutung und erfordert auch erhebliche Finanzmittel. Hierunter lässt sich z. B. auch die Entfernung von Stauanlagen und der Umbau der Gewässer an diesen Stellen subsumieren, wie es heute die Richtlinien für naturnahe Gewässergestaltung vorsehen. Der Wasser- und Bodenverband Stever Lüdinghausen als größter in Nordkirchen tätiger Verband nimmt diese Aufgabe seit einigen Jahren in der Stever selbst wahr durch Herausnahme verschiedener Stauwerke, um die Durchgängigkeit im Gewässer wieder herzustellen.

 

Auch die geplante teilweise Öffnung des Capeller Baches ist eine Maßnahme, die diesen Bewirtschaftungsgrundsätzen entspricht.

 

In der folgenden Diskussion verweist Herr Albin auf die denkbaren Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und fragt danach, in welcher Weise die Gewässer in der Gemeinde hierauf vorbereitet sind.

 

Herr Klaas verweist auf verschiedene Baumaßnahmen in den letzten Jahren, z. B. die Drosselung des Zuflusse südlich von Capelle in die bebaute Ortslage durch ein entsprechendes Bauwerk und die Anlage eines Walles am südlichen Ortsrand. Ebenso lässt sich die Maßnahme „Öffnung des Capeller Baches“ auch als eine Hochwasserschutzmaßnahme begründen, da das aufgeweitete Bachbett leistungsfähiger ist als die jetzt vorhandene Rohrleitung.

 

In den Entwässerungsplanungen der Gemeinden werden seit einigen Jahren auch verstärkte Abflussspenden von Niederschlagswasser für Regenereignisse unterstellt mit der Folge, dass größere Regenrückhaltebecken geplant und realisiert werden. Natürlich ist die bestehende ältere Kanalisation und sind auch viele Gewässer nicht auf extreme Regenereignisse ausgebaut worden. Insoweit ist sicherlich auch in Nordkirchen ein Überflutungsrisiko nicht auszuschließen.

 

Ein Beschluss wird nicht gefasst.