Betreff
Planungsangelegenheiten 2. Änderung des Bebauungsplanes "Lüdinghauser Straße-West", Ortsteil Nordkirchen
Vorlage
021/2011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lüdinghauser Straße-West“ einschließlich der zugehörigen Begründung zur Satzung nach § 10 Baugesetzbuch.

 


Sachverhalt

 

Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lüdinghauser Straße-West“ soll eine geplante Wohnnutzung eines bisherigen Lager- und Werkstattgebäudes eines Malerbetriebes auf dem Grundstück Lüdinghauser Straße 31 ermöglicht werden.

 

Im Rahmen der Planänderung hat in der Zeit vom 16.12.2010 bis 17.01.2011 die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.01.2011 hiervon unterrichtet.

 

Aus der Bürgerschaft wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Bedenken oder Anregungen geäußert.

 

Der Kreis Coesfeld weist mit Schreiben vom 27.01.2011 darauf hin, dass gemäß dem Runderlass „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen“, insbesondere Altlasten bei der Bauleitplanung und dem Baugenehmigungsverfahren, berücksichtigt werden müssen. Zunächst hat die Gemeinde als Planungsträgerin eine Nachforschungspflicht. Dieser Nachforschungspflicht muss die Gemeinde nachkommen, wenn es konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen gibt. Die Gemeinde wird daher gebeten zu prüfen, ob durch die Nutzung der betreffenden Halle als Lagerhalle eines Malerbetriebes und der damit verbundenen Lagerung wassergefährdender Stoffe Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen.

 

Die Verwaltung hat auch nach Rücksprache mit dem Betriebsinhaber keine Erkenntnisse über das Vorliegen von Bodenbelastungen. Weitergehende Untersuchungen des Grundstückes werden nicht für erforderlich gehalten.

 

Weitere Bedenken oder Anregungen wurden auch von den Trägern öffentlicher Belange nicht geäußert.

 

Auch im Verfahren der vorgezogenen Bürger- und Behördenbeteiligung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen geäußert.

 

Damit liegen die Voraussetzungen für den abschließenden Satzungsbeschluss zu dieser Planänderung vor.