Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Nordkirchen über die Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG) zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Vorlage
020/2011
Aktenzeichen
10 24 31
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde beschließt, dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Nordkirchen über die Umsetzung des § 61 a LWG zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen zuzustimmen.

 


Sachverhalt

 

Bisher regelte § 45 Landesordnung NRW die Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen. Mit Wirkung vom 01.01.2008 wurde die Regelung aus der Bauordnung in § 61 a LWG überführt. Damit wechselte die Zuständigkeit von der Bauordnungsbehörde auf die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune. Nach § 61 a Abs. 3 und 4 LWG müssen Grundstückseigentümer sowohl neu gebaute als auch bestehende private Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen sind spätestens bis zum 31.12.2015 zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung ist nach der ersten Prüfung im Abstand von 20 Jahren zu wiederholen.

 

Die Gemeinde Nordkirchen als abwasserbeseitigungspflichtige Kommune ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflicht nach § 61 a Abs. 4 und 5 LWG zu unterrichten und zu beraten. Zu diesen Pflichten zählt in erster Linie die Information der betroffenen Bürger über die bestehende Rechtslage sowie die Kontrolle, ob die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Diese Pflicht trifft alle Gemeinden in NRW.

 

In Nordkirchen gibt es ca. 2.600 Grundstückseigentümer, die ihre Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen lassen müssen. Der tatsächliche Beratungsbedarf ist momentan nicht konkret feststellbar, sondern lässt sich nur schätzen. Dasselbe gilt für die Stadt Lüdinghausen, in der ca. 6.000 Grundstückeigentümer zur Dichtheitsprüfung verpflichtet sind.

 

Eine interkommunale Kooperation mit der Stadt Lüdinghausen hat den Vorteil, dass die gesetzlich vorgesehene Aufgabe effektiv und vor allem kostengünstig erfüllt wird. Durch eine Kooperation können zudem Synergieeffekte erzielt werden, da die durchzuführenden Arbeitsinhalte (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Erstellen von Flyern, Durchführung von Beratungsgesprächen) in beiden Kommunen nahezu identisch sind.

 

Eine dafür geschaffene Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Die Stadt Lüdinghausen ist Arbeitgeberin des neuen Mitarbeiters/der neuen Mitarbeiterin. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist in einem Umfang von 2/3 für die Stadt Lüdinghausen und zu 1/3 für die Gemeinde Nordkirchen tätig. Dementsprechend tragen die Stadt Lüdinghausen 2/3, die Gemeinde Nordkirchen 1/3 der Personalkosten. Die Gemeinde Nordkirchen trägt für ihren Anteil überdies für den Versicherungsschutz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Sorge.

 

Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt die Gemeinde Nordkirchen die ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen einer so genannten mandatierenden Vereinbarung auf die Stadt Lüdinghausen. Die Stadt Lüdinghausen führt die Aufgaben zur Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) für die Gemeinde Nordkirchen durch, allerdings bleiben die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt (mandatierende Vereinbarung im Sinne von § 23 Abs. 1 zweite Alternative, Abs. 2 S  2 GkG). Die Stadt Lüdinghausen und die Gemeinde Nordkirchen bleiben Träger der Aufgabe.