Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die aus der beigefügten Liste ersichtlichen Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 1.678.318 € € gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO aus dem Haushaltsjahr 2016 in das Haushaltsjahr 2017 zur Kenntnis. Die durch die Übertragungen resultierenden Änderungen in den Finanzplänen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Im NKF gilt der Grundsatz der zeitlichen Beschränkung einer Ermächtigung für das Haushaltsjahr (Prinzip der Jährlichkeit). Als Ausnahme hiervon können jedoch nach § 22 GemHVO Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Hier wird von der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen für Investitionen Gebrauch gemacht.
Mit dieser Übertragung bzw. mit der Vorlage an den Rat wird die Ermächtigung (Erlaubnis) hergestellt, im folgenden Jahr mehr Auszahlungen zu leisten, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entsprechend erhöhen sich die Ansätze in den Finanzplänen des Folgejahres im Bereich der Auszahlungen.
Von der Möglichkeit der Übertragung wird nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Für die Gemeinde wichtige investive Maßnahmen, die im Jahr 2016 zeitlich nicht zu Ende geführt werden konnten, sollen im Jahr 2017 nachgeholt werden. Eine Übersicht, aus der die einzelnen Maßnahmen und die entsprechenden Beträge ersichtlich sind, ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
X |
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: