Betreff
Planungsangelegenheiten Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland
Vorlage
018/2011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen nimmt die Erläuterungen zum Regionalplan Münsterland zur Kenntnis und beschließt die Stellungnahme der Verwaltung zur Fortschreibung des Regionalplanes.

 


Sachverhalt

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Herbst vergangenen Jahres in Informationsveranstaltungen die Grundzüge des fortzuschreibenden Regionalplanes vorgestellt. Mit Schreiben vom 13.01.2011 werden die Gemeinden jetzt aufgefordert, eventuelle Anregungen und Bedenken zu diesem Planentwurf bis zum 31.07.2011 zu geben.

 

Gleichzeitig läuft die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 17.01.2011 bis zum 31.07.2011.

 

In der Sitzung des Ausschusses am 12.05.2011 sind im nicht öffentlichen Teil die wesentlichen Aussagen des Regionalplanes, soweit sie Nordkirchen betreffen, vorgestellt worden.

 

Derzeit gilt der Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan aus dem Jahre 1987. Es besteht Fortschreibungsbedarf aufgrund der Entwicklungen im Münsterland in den letzten Jahren.

 

So besteht im Münsterland in einigen Orten hohe Flächennachfrage der regionalen Wirtschaft. Hier sind aus Sicht der Bezirksregierung die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen. In anderen Orten stagniert oder reduziert sich die benötigte Gewerbefläche. Auch dies soll in der Fortschreibung des Regionalplanes berücksichtigt werden.

 

Als weiterer Grund wird angegeben, dass das zu einem Regionalplan gehörende Freiraumkonzept zu überarbeiten ist aufgrund neuerer Erkenntnisse aus der Landschaftsplanung, wachsendem Flächenbedarf in der Landwirtschaft und den möglichst zu befriedigenden Raumansprüchen für die Realisierung von Anlagen der regenerativen Energieerzeugung.

 

Durch Landesgesetzgebung sind weiterhin Ziele und Grundsätze der Raumordung neu definiert worden, auch dem ist Rechnung zu tragen im Regionalplan.

 

Die im Entwurf der Fortschreibung dargestellten Siedlungsbereiche für Wohnen und Gewerbe basieren auf Flächenbedarfsabschätzungen, die auf einer aktuellen Datengrundlage basieren.

 

 

 

I.3 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen

In Regionalplänen werden für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raumes getroffen. Diese Festlegungen entfalten eine Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.

Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Diese Ziele sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, das heißt, sie können nicht im Wege der Abwägung überwunden werden.

Unter Grundsätzen der Raumordnung werden dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen verstanden. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen, das heißt in die planerische Abwägung einzustellen und können daher im Gegensatz zu Zielen im Wege der Abwägung
überwunden werden.

Zeichnerisch dargestellt und auch für Nordkirchen relevant sind folgende Darstellungen des Planes:

·                allgemeine Siedlungsbereiche

·                Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche

·                Waldbereiche

·                Oberflächengewässer

·                Bereiche für den Schutz der Natur

·                allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit zweckgebundener Nutzung

·                Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz

·                Überschwemmungsbereiche

·                Windenergieeignungsbereiche

 

Zeichnerisch dargestellte Grundsätze der Raumordnung sind folgende Vorbehaltsgebiete:

 

·                allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche

·                Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung

 

Aussagen für die Gemeinde Nordkirchen finden sich im Regionalplan an verschiedenen Stellen, auf die hier besonders eingegangen wird:

 

 

III.1 Allgemeine Siedlungsbereiche

Grundsatz 9: Allgemeine Siedlungsbereiche kompakt entwickeln!

9.4 In den im Freiraum gelegenen, zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteilen unter 2.000 Einwohner soll sich die siedlungsstrukturelle Entwicklung vor allem am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung und Betriebe ausrichten.

Diese Aussage gilt unter anderem für den Ortsteil Capelle. Auch in der Vergangenheit war Capelle im Regionalplan nicht dargestellt. Aus Sicht der Verwaltung haben sich daraus jedoch keine Entwicklungshemmnisse ergeben.

Stellungnahme der Verwaltung:

Selbst bei einer Einwohnerzahl in Capelle von knapp über 2.000 Einwohner sieht die Verwaltung keine Vorteile in einer Darstellung Capelles, da der Ort dann in der Flächenstatistik der Gemeinde zu berücksichtigen ist und die bisher nicht genutzten Bauerwartungsflächen vom statistisch ermittelten Bedarf der Gemeinde abgezogen werden.


 

III.2 Siedlungsraum

Ziel 9: Hochschulstandorte stärken

9.1 Die regionalbedeutsamen Einrichtungen des Hochschul- und Bildungswesens in Münster, Bocholt, Steinfurt und Nordkirchen sind zu stärken und in ihrer Funktion weiter auszubauen.

Erläuterung und Begründung:

Ziffer 217: In Nordkirchen sind Flächen der Fachhochschule für Finanzen des Landes Nordrein-Westfalen und deren Erweiterungsflächen dargestellt. Das angrenzende Schloss Nordkirchen und seine Nebenanlagen werden ebenfalls von der Fachhochschule für Finanzen genutzt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dieser Formulierung zugestimmt werden kann.

 

 

IV.3 Waldbereiche

Ziel 25: Vorrang des Waldes beachten!

Die zeichnerisch dargestellten Waldbereiche des Plangebietes sind Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

Erläuterung und Begründung:

Die regionalplanerische Steuerung der Sicherung und Entwicklung von Wald erfolgt zum einen über die dargestellten Waldbereiche, deren raum-strukturelle Wirkung durch Ziel 25 festgelegt ist, und zum anderen über textliche Ziele und Grundsätze zu den Themenfeldern

·                Waldfunktionen und Verbesserung der Waldstruktur,

·                Waldvermehrung sowie

·                Schutz von Saatgutbeständen, Vermehrungsgutplantagen und forstlichen Versuchsflächen und Flächen mit historischen Waldnutzungsformen.

 

In den Grundsätzen und Zielen ist ausgeführt, dass die regionale Waldstruktur durch ökologisch verträgliche und nachhaltige Forstwirtschaft gestärkt werden soll. Die Funktionsvielfalt des Waldes ist bei allen Planungen zu beachten, Funktionsverluste sind auszugleichen. Die Erholungsfunktion ist durch gezielte Maßnahmen zu stärken.

Der Regionalplan verfolgt das Ziel, zusätzlichen Wald zu schaffen und bisher nicht gegebene Netzzusammenhänge herzustellen.

In waldarmen Städten und Gemeinden mit einem Waldanteil unter 15 % soll dieser langfristig erhöht werden. Besonderer Wert ist auf die Vernetzung von Rest- und Kleinwaldflächen zu legen.

Im Regionalplan sind alle zusammenhängenden und kleineren Waldflächen, die im Moment in Nordkirchen existent sind, dargestellt.

 

Nordkirchen selbst liegt mit seinem Waldanteil unter dem Landesdurchschnitt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Gemeinde Nordkirchen ist mit den Darstellungen einverstanden.

 

 

 

IV.4 Bereiche für den Schutz der Natur

 

In den Bereichen für den Schutz der Natur ist die durch naturnahe oder extensive Nutzung bedingte Ausprägung von Natur und Landschaft langfristig zu sichern und zu entwickeln. Die Bereiche für den Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und eine dem jeweiligen Schutzzweck angepasste Nutzung zu pflegen, gezielt zu entwickeln oder der natürlichen Sukzession zu überlassen.

 

In den Bereichen für den Schutz der Natur und ihrem Umfeld ist dem Arten- und Biotopschutz Vorrang vor beeinträchtigenden Planungen und Maßnahmen einzuräumen.

 

Als Bereich für den Schutz der Natur sind in Nordkirchen und Umgebung das Ermener Holz, der Tiergarten, der Hirschpark und der Forst Ichterloh ausgewiesen.

 

Die konkreten Naturschutzbelange sind in Landschaftsplänen zu formulieren und zu sichern.

 

 

 

IV.5. Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung

 

In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung sollen vorrangig landschaftsorientierte Erholung sowie naturverträgliche Sport- und Freizeitnutzung stattfinden. Es soll ein Netz von naturnahen Biotoptypen und extensiv genutzten Flächen sowie eine reiche Ausstattung mit natürlichen Landschaftselementen entwickelt werden. Eine übermäßige Erschließung und „Möblierung“ der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung soll grundsätzlich im Interesse des Naturpotentials und des Naturerlebnisses vermieden werden. In Nordkirchen sind Bereiche für den Schutz der Landschaft und zur landschaftsorientierten Erholung im Anschluss an die Bereiche zum Schutz der Natur ausgewiesen, z. B. östlich des Ermener Holzes, in der Bauerschaft Berger, südlich des Tiergartens in Richtung Obsen, in der Osterbauerschaft, im Anschluss an den Hirschpark bis zum Ichterloher Forst.

 

 

 

IV.6 Wasser

 

Grundwasser- und Gewässerschutz

 

Für die Oberflächengewässer in der Gemeinde Nordkirchen sind bisher keine Überschwemmungsbereiche dargestellt. Bei der Bezirksregierung laufen zeitgleich die Planungen zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten im gesamten Einzugsbereich der Stever.

 

In diesem Abschnitt des Regionalplanes ist grundsätzlich formuliert, dass entlang der Gewässer begleitende Flächen rückgewonnen und zu funktionsfähigen Auen entwickelt werden sollen. Bei der kommunalen Bauleitplanung ist auf die Belange der Gewässer und der begleitenden Auen Rücksicht zu nehmen. Wasserbauliche Maßnahmen müssen den Zustand des Fließgewässers schützen und eine naturnahe Entwicklung zum Ziel haben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Gemeinde Nordkirchen ist mit den Darstellungen einverstanden.

 

 

 

IV-2 FFH- und Vogelschutzgebiete

 

In der Auflistung der ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebiete sind unter Nr. 58 die Wälder Nordkirchen mit ihrer naturschutzfachlichen Begründung verzeichnet (Anlage).

 

 

 

IV-3 Bereiche zum Schutz der Natur/Naturschutzgebiete

 

In der Auflistung der Bereiche zum Schutz der Natur sind die bereits jetzt rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiete aufgeführt (Anlage).

 

Insgesamt sind im Entwurf des Regionalplanes Schutzflächen teilweise zurückgenommen und teilweise erweitert worden. Der Kreis Coesfeld wird das in seiner Stellungnahme zum Regionalplan kritisieren, zumal diese Abweichungen im Einzelfall in den Unterlagen nicht ausreichend begründet sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu IV.5 und IV-3:

 

Die Gemeinde Nordkirchen sollte sich hier der Stellungnahme des Kreises Coesfeld anschließen.

 

 

 

IV-4 Grundwasservorkommen/Wasserschutzgebiete

Die Fläche der gesamten Gemeinde ist als Einzugsgebiet von Oberflächengewässern für die öffentliche Wasserversorgung dargestellt (Einzugsgebiet des Halterner Stausees).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Gemeinde Nordkirchen ist mit den Darstellungen einverstanden.

 

 

 

VI.1 Energie

 

Es ist der Grundsatz formuliert, dass regenerative Energien verstärkt zur Stromerzeugung genutzt werden sollen. Dies betrifft Solarenergie, Biogas, Biomasse und Windkraft.

 

Photovoltaikanlagen auf mehr als einem Hektar Flächeninanspruchnahme wären als Raum bedeutsam darzustellen, in Nordkirchen gibt es hierzu keine Ausweisung. Bauabsichten in dieser Größe sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Biogasanlagen sind nach den Ausführungen zum Regionalplan grundsätzlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Ziffer 6 des Baugesetzbuches. Die landesplanerische Steuerung erfasst die Anlagen, die aufgrund ihrer Größe nicht mehr unter den Privilegierungstatbestand fallen. Bauabsichten für Anlagen in dieser Größenordnung in Nordkirchen sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Im Regionalplan sind die bisher festgesetzten Windeignungsbereiche sowie Vorschläge für neue Bereiche außerhalb von Nordkirchen dargestellt. In der Gemeinde Nordkirchen ist das bekannte Windeignungsfeld Nr. 19 in Südkirchen und Capelle dargestellt. Festlegungen: 100 m und je Anlage Mindestnennleistung 1,5 MW.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Insgesamt hat sich die energiepolitische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung beschlossenen Atomausstiegs und den Empfehlungen der Ethik-Kommission zur sicheren Energieversorgung in Deutschland grundlegend verändert.

 

Auch die Gemeinde Nordkirchen muss sich den neuen Herausforderungen stellen und ihren Beitrag zur Klimaneutralität leisten.

 

Dabei hat die Gemeinde Nordkirchen erste wichtige Schritte bereits eingeleitet und umgesetzt:

 

·         Der Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 07.05.2011 beschlossen, mittelfristig ein Energieversorgungskonzept für die Gemeinde Nordkirchen aufzustellen, wobei der Prozess der Aufstellung unter weitgehender Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und interessierter Organisationen organisiert werden soll. Ziel des Konzeptes soll die Sicherstellung der Versorgung der Gemeinde Nordkirchen mit umweltfreundlicher und bezahlbarer Energie sowie die Wahrung ökonomischer Chancen für die heimische Wirtschaft im Bereich der Energieerzeugung, -verteilung und der Herstellung von Energieerzeugungsanlagen sein.

·         Mit der Beschlussfassung zum Haushalt 2011 hat der Rat Mittel für ein Klimaschutzkonzept für die Gemeinde Nordkirchen bereit gestellt. Entsprechende Fördermittel sind beantragt. In diesem Konzept werden gemeindeweit Grundlagen erarbeitet für weitere Maßnahmen zur Minderung des Energieverbrauches und des CO²-Ausstoßes im öffentlichen und privaten Sektor in Nordkirchen. Ebenso sollen darin Möglichkeiten der alternativen Energiegewinnung und des effizienteren Energieeinsatzes aufgezeigt werden.

·         Mit der Bürgersolaranlage auf dem Dach der Johann-Conrad-Schlaun-Schule haben die Bürger bereits einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Damit können rund 60 Haushalte der Gemeinde Nordkirchen mit Energie versorgt werden. Auch auf anderen gemeindeeigenen Gebäuden sind bereits Photovoltaikanlagen errichtet worden.

·         Private Grundstückseigentümer wurden und werden weiterhin positiv informiert über eigene Möglichkeiten bei Interesse an der Realisierung der Photovoltaik und/oder von Brauchwassererwärmungsanlagen auf den eigenen Gebäuden.

·         Entsprechendes gilt auch für die sonstige Unterstützung bei Maßnahmen der rationellen Energieverwendung, z. B. auch durch Werbung für öffentlich zugängliche Fördermittel oder für Aktionen wie „Energetisch Wirtschaften“ der Kreishandwerkerschaft oder Veranstaltungen wie die jährliche Gebäudethermografie.

·         Mit den im Rahmen des Konjunkturpaketes und auch der sonstigen Gebäudeunterhaltung realisierten energetischen Maßnahmen an den gemeindeeigenen Gebäuden ist ein wichtiger Schritt zur Energieeinsparung realisiert worden.

 

Bei der Frage nach der Klimaneutralität von Kommunen ist auch die Windenergie ein Teilaspekt. In der Gemeinde Nordkirchen ist seit 1997 in der Osterbauernschaft in Capelle ein Windvorranggebiet im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Diese Ausweisung wurde ergänzt durch den Bebauungsplan von 2003, in dem die Gesamthöhe der Anlagen mit weniger als 100 m festgesetzt wurde und zusätzlich je Anlage eine Mindestnennleistung von 1,5 MW gefordert ist.

 

Im Laufe der letzten Jahre haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. die Schutzvorschriften für die Bevölkerung, Umweltschutzaspekte, aber auch die technischen Möglichkeiten der Anlagen grundlegend geändert. Die so genannten „Regeln der Technik“ beispielsweise gehen heute von insgesamt höheren Anlagengrößen und einer wesentlich höheren Leistungsfähigkeit aus bei gleichzeitig größer gewordenen Abständen zur Wohnbebauung.

Vor dem Hintergrund der neuen gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen in der Bundesrepublik Deutschland soll das Gemeindegebiet unter den neuen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen neu betrachtet und bewertet werden. Dabei sind auch Aspekte wie eine ökonomische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Windenergieanlagen (Bürgerwindpark) und die Nutzung ökonomischer Aspekte von Windenergieanlagen zugunsten gemeindlicher Aufgaben (z. B. Beteiligung Bürgerstiftung) mit einzubeziehen.

 

Auf der Basis dieser Ergebnisse soll über das weitere Vorgehen entschieden werden.

 

Die Bürgerinnen und Bürger sind in einem ergebnisoffenen Prozess zu beteiligen und zu informieren.

 

Die Verwaltung hat aufgrund der Dauer dieses Planungsprozesses bei der Bezirksregierung mit Schreiben vom 01.06.2011 um eine Fristverlängerung gebeten.

 

 

 

VII.1 Regionales Verkehrssystem

 

Schienenfernverkehr

 

Nach den Ausführungen im Regionalplan muss angestrebt werden, das Oberzentrum Münster in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz für den Personenfernverkehr (ICE-Taktverkehr) einzubinden. Dies setzt voraus, dass die von Hamburg über Bremen - Osnabrück in das Ruhrgebiet führende Nord-Süd-Verbindung im Abschnitt Münster - Lünen zweigleisig ausgebaut wird. Dieser Streckenausbau ist zugleich eine notwendige Voraussetzung zur Realisierung der Linie 1 des geplanten Rhein-Ruhr-Expresses (RRX).

 

Zur besseren Einbindung des Münsterlandes in den großräumigen West-Ost-Verkehr sollen umsteigefreie Verbindungen des qualifizierten Personenfernverkehrs mit Berlin und mit den ostdeutschen Wirtschaftszentren erhalten bzw. neu geschaffen werden.

 

 

Erläuterung und Begründung laut Regionalplan:

 

Das Plangebiet wird durch die als „Schienenwege für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und den sonstigen großräumigen Verkehr“ dargestellten Strecken, unter anderem Münster - Lünen - Dortmund (Rhein-Ruhr) an das Netz des Schienenpersonenverkehrs angebunden. Über die Strecken nach Dortmund und Essen ist das Oberzentrum Münster an den ICE-Hochgeschwindigkeitsverkehr in Richtung Rhein-Ruhr und Süddeutschland angebunden.

 

Die Strecke Münster - Lünen - Dortmund ist Bestandteil der Nord-Süd-Achse, die die deutschen Nordseehäfen mit den Ballungsräumen Rhein-Ruhr und Rhein-Main sowie dem süddeutschen Raum verbindet. Sie stellt für den Planungsraum zugleich die wichtige Verbindung zu den nordeuropäischen Ländern her. Als kürzeste Verbindung zwischen der Metropole Rhein-Ruhr und den Ballungsräumen Hamburg und Bremen sowie zur Stärkung Münsters und des Münsterlandes bedarf die Strecke dringlich der durchgehenden Einbindung in das Netz der Hochgeschwindigkeitsverbindungen
(ICE-Taktverkehr). Voraussetzung dafür ist, dass der Streckenabschnitt von Münster bis Lünen zweigleisig für Fahrgeschwindigkeiten von mindestens 200 km/h ausgebaut wird. Dieser Streckenausbau ist zudem zwingend erforderlich, um die Verkehrsnachfrage im zentralen und südlichen Münsterland für den hier als Teil der Linie 1 vorgesehenen „Außenast“ des „Rein-Ruhr-Expresses“ (RRX) zu erschließen.

 

 

 

VII.3 Öffentlicher Personennahverkehr und sonstiger regionaler Schienenverkehr

 

Der Hauptbahnhof Münster soll rechtzeitig für die Integration in das geplante Verkehrsangebot des „Rhein-Ruhr-Expresses“ (RRX) eingerichtet werden. Langfristig sollte vorgesehen werden, das Münsterland über mehrere „Außenäste“ an das RRX-System anzubinden.

 

In den Erläuterungen ist noch einmal begründet, dass nach dem derzeitigen Planungsstand das Oberzentrum Münster nach dem Ausbau des Streckenabschnittes Münster - Lünen Kopfstation der RRX-Linie 1 sein soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Gemeinde Nordkirchen unterstützt nachdrücklich den zweigleisigen Ausbau der Strecke Lünen - Münster und fordert weiterhin, die Voraussetzungen für einen erleichterten Zugang zum Bahnsteig zu schaffen.

 

Zum Regionalplan gehört umfangreiches statistisches Material, indem zunächst die Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren aufgezeigt wird.

 

Die tatsächliche und geplante Flächeninanspruchnahme für Siedlungsflächen wird unter Berücksichtigung der Durchschnittswerte und des Zieles der Reduzierung des Siedlungsflächenverbrauches der Bundesregierung bis zum Jahre 2020 auf 30 Hektar/Tag hoch gerechnet.

 

Für Nordkirchen wird unter Betrachtung der Geburten, der Sterbefälle, der Zuzüge und Fortzüge, des Altersaufbaus der Bevölkerung eine Bevölkerungszahl von 13.600 Personen zum 01.01.2030 prognostiziert.

 

Bei Annahme dieser positiven Bevölkerungsentwicklung und des daraus resultierenden Flächenbedarfes für allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen schlägt die Regionalplanungsbehörde die in den beiliegenden Plänen (Anlage) dargestellten Flächenausweisungen vor. Insgesamt sollen 19,8 ha Gewerbe- und Industrieflächen und 38 ha Flächen des Allgemeinen Siedlungsbedarfes ausgewiesen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die im Entwurf des Regionalplanes dargestellten Erweiterungen der allgemeinen Siedlungsbereiche und der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für die nächsten 10 bis 15 Jahre ausreichend sind. Die Darstellung der einzelnen Teilflächen entspricht den grundsätzlich realisierbaren Möglichkeiten.

 

Sonstiges:

 

1.         Im bisherigen Regionalplan war Nordkirchen als „Ort mit besonderer Erholungseignung“ zusammen mit anderen Orten dargestellt. Diese Kategorie ist im neuen Regionalplan nicht mehr enthalten.

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Dies ändert nichts an der Richtigkeit der alten Einstufung. Die Regionalplanungsbehörde wird gebeten, in den Begründungen zum Regionalplan diese Qualität Nordkirchens zu erwähnen.

 

2.         Im Kartenmaterial ist die westliche Umgehungsstraße im Zuge der K 2 nicht dargestellt, obwohl diese Straße seit 2008 in Betrieb ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Um Darstellung der Straße wird gebeten.