Betreff
Antrag gemäß § 24 GO NRW zum Winterdienst in der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
016/2011
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt

 

Am 12.01.2011 ist ein Antrag gem. § 24 GO NRW eingegangen, der durch eine Unterschriftenliste (eingegangen am 28.01.2011) unterstützt wird (siehe Anlagen).

 

Ziel des Antrages ist eine Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Nordkirchen dahingehend, dass die Winterwartung der Straßen (Korrektur durch E-Mail am 13.01.2011 auf „Fahrbahnen“) von der Gemeinde übernommen wird.

 

Gem. § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung der Fahrbahnen können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.

 

Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden.

 

Regelungen für die Gemeinde Nordkirchen sind in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde Nordkirchen getroffen.

 

§ 1 Abs. 2 regelt: Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

 

Eine Übertragung auf die Anlieger erfolgt durch § 2 Abs. 2 „Die Winterwartung der Gehwege im Sinne von § 1 Abs. 2 wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.“

 

Danach sind auf die Anlieger übertragen:

 

Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege, allerdings die Winterwartung nur der Gehwege.

 

Die Gemeinde ist grundsätzlich zuständig für die Fahrbahnen. Sie wird im Rahmen der Leistungsfähigkeit (Personal und Material) gemäß dem Organisationsplan für die Winterwartung tätig.

 

Nach diesem immer wieder fortgeschriebenen Organisationsplan wird der Winterdienst in der Gemeinde durchgeführt. Dort ist festgelegt, dass die Bereitschaft der Mitarbeiter des Bauhofes um jeweils 05:00 Uhr beginnt, sodass mit dem notwendigen Streuen bzw. Räumen spätestens um 06:00 Uhr begonnen werden kann.

 

Auch die Reihenfolge der zu befahrenden Straßen ist in dem Organisationsplan festgelegt.

 

Die Gemeinde Nordkirchen verfügt über insgesamt rund 60 km Gemeindestraßen. Neben den Fahrbahnflächen müssen aber auch die Bürgersteige bzw. Gehwege vor den gemeindeeigenen Grundstücken gestreut bzw. geräumt werden. Damit beginnen die Mitarbeiter des Bauhofes direkt mit Dienstbeginn. Zurzeit muss vor insgesamt 79 Grundstücken in allen drei Ortsteilen (Schulen ausgenommen, da dort die Hausmeister den Winterdienst übernehmen) gestreut oder/und geräumt werden.

 

Nach den gängigen Rechtsprechungen und den Fachkommentaren muss auf öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte geräumt und gestreut werden, wobei die beiden Kriterien „Verkehrswichtigkeit“ und „Gefährlichkeit“ zusammen vorliegen müssen (siehe Anlage).

 

Die Gemeinde hat aber insbesondere in der Phase um Weihnachten und Neujahr 2010/2011 aufgrund der außergewöhnlichen Witterung intensiven Winterdienst betrieben, auch deutlich über das gesetzlich notwendige Maß hinaus.

 

So ist zum Beispiel zeitweise bereits um 02:00 Uhr mit dem Winterdienst begonnen worden, wobei die Haupt- und Durchgangsstraßen Vorrang hatten.

 

Durch diesen zusätzlichen Einsatz sind allein in der Zeit vom 26.11.2010 bis 05.01.2011 folgende Kosten entstanden:

 

Streumaterial (Salz, Splitt)                                           ca.        12.000,00 Euro

Fremdleistungen für Schneeräumungen                     ca.          4.700,00 Euro

Personaleinsatz des Bauhofes (840 Stunden)            ca.        25.200,00 Euro

Maschinen und Geräte Bauhof                                   ca.          7.200,00 Euro

Insgesamt                                                                    ca.        49.100,00 Euro

 

Diese Kosten und auch weitere außerhalb dieses Zeitraumes notwendige Kosten werden bisher aus allgemeinen Steuermitteln getragen. Grundsätzlich wäre die Gemeinde eigentlich verpflichtet, hierfür Gebühren zu erheben. Jeder darüber hinausgehende Winterdiensteinsatz verursacht zusätzliche Kosten, die ebenfalls über Gebühren abgedeckt werden müssten.

 

Personal- und maschinenmäßig ist der gemeindliche Bauhof nicht in der Lage, einen höheren Winterdiensteinsatz zu leisten. Sollte ein solcher dennoch beschlossen werden, kann das nur mit Hilfe zusätzlichen Personals und Maschinen beim Bauhof bzw. durch Beschäftigung privater Unternehmen erledigt werden.

 

Entsprechende Bereitschaftsverträge können Unternehmer aber auch nur abschließen, wenn sie sich selbst personell und maschinell auf die Anforderungen einstellen, das heißt, sie müssten der Gemeinde neben den tatsächlichen Kosten des Einsatzes auch Kosten der Bereitschaft bzw. durch Beschäftigung der Anschaffung der Geräte in Rechnung stellen.