Betreff
4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
114/2022
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 18.12.2019.

 

Die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen 2023 werden angenommen und beschlossen.


Sachverhalt:

 

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Ge-bührenkalkulationen sind als Anlagen beigefügt.

 

Durch verschiedene Maßnahmen kann für 2023 noch eine leichte Reduzierung der Gebühren erreicht werden.

 

Die rechtliche Situation der kalkulatorischen Kosten in der Abwassergebühr hat sich durch das Urteil des OVG Münster vom 17.05.2022 stark verändert. Die Verwaltung schlägt daher vor, zukünftig auf diese Kalkulatorik zu verzichten (sh. Vorlage 120/2022).

 

Weiterhin konnte der Lippeverband durch Zinsoptimierungen den steigenden Kosten teilweise entgegenwirken.

 

Die Fehlbeträge aus den Betriebsabrechnungen 2019 und 2020 konnten durch einen Teil des Überschusses aus der Betriebsabrechnung 2021 ausgeglichen werden. Der Rest des Überschusses dient der Stützung der Gebühren in den Folgejahren.

 

Die Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2023:

 

Gebühr

nicht Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder

2022

2023

2022

2023

Schmutzwasser (alte AN*)

3,02 €

2,97 €

2,14 €

2,06 €

Niederschlagswasser (alte AN)

0,67 €

0,66 €

0,48 €

0,46 €

Schmutzwasser (neue AN)

3,24 €

3,19 €

2,36 €

2,27 €

Niederschlagswasser (neue AN)

0,72 €

0,71 €

0,52 €

0,51 €

*AN = Anschlussnehmer               alt: bis 31.12.2018                neu: ab 01.01.2019

 

Insgesamt muss an dieser Stelle drauf hingewiesen werden, dass in zukünftigen Jahren durch stark steigende Kostenentwicklungen in den Bereichen Energie, Bau und Personal von Gebührensteigerungen ausgegangen werden muss.

 

Klärschlammbeseitigung

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Trotz der Berücksichtigung der anteiligen Kosten für neue Vordrucke (Verteilung auf drei Jahre) verringert sich die Grundgebühr je Abfahrt aufgrund der geänderten Personalkostenaufteilung bei der Gemeinde. Dass die Gebühr je m³ sinkt, obwohl die Betriebs- und Energiekostensteigerung in die neue Preise vom beauftragten privaten Unternehmen einberechnet wurden, liegt an dem positiven Betriebsergebnis aus 2021. Allerdings steigt seit vielen Jahren erstmalig wieder die Gebühr für eine erfolglose Abfuhr.

 

Die Gebührenkalkulation 2023 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2022

2023

Grundgebühr je Abfuhr

39,46 €

38,04 €

Gebühr je m³

56,91 €

40,60 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

72,11 €

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.