Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung gem. § 64 LWG NRW
Vorlage
107/2022
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltung gem. § 64 LWG NRW der Gemeinde Nordkirchen wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die von der Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Form von Gebühren an die betroffenen Grundstückseigentümer in der Weise weitergegeben, dass diese zu 90 % auf versiegelte und 10 % auf unversiegelte Flächen zu verteilen sind.

 

Die einmaligen Kosten für die Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühren entfallen für 2023, da diese in den Jahren 2020 bis 2022 je zu einem Drittel in die Kalkulation eingeflossen sind. Gleichzeitig wurde in 2021 eine Überdeckung in Höhe von knapp 2.000 € festgestellt, die komplett den Gebührenzahlern in 2023 „zurückgegeben“ werden. Beide Faktoren führen zu einem Absinken der Gebührensätze.

 

 

Verband

Gebühr in € 2023

Gebühr in € 2022

+/- in €

Stever

 

 

 

versiegelte Flächen

0,01868

0,02298

-0,00430

unversiegelte Flächen

0,00020

0,00020

0,00000

 

 

 

 

Funne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,01895

0,02269

-0,00374

unversiegelte Flächen

0,00015

0,00018

-0,00003

 

 

 

 

Emmerbach

 

 

 

versiegelte Flächen

0,00762

0,00885

-0,00123

unversiegelte Flächen

0,00010

0,00012

-0,00002

 

 

 

 

Horne

 

 

 

versiegelte Flächen

0,02865

0,03336

-0,00471

unversiegelte Flächen

0,00011

0,00013

-0,00002

 

 

Weitere Einzelheiten zur Gebührenermittlung können der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.