Betreff
Einrichtung des Grundschulverbundes Nordkirchen als Schule des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW
Vorlage
093/2022
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Einrichtung des Grundschulverbundes Nordkirchen als Standort des Gemeinsamen Lernens gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 01.08.2022 bittet das Schulamt des Kreises Coesfeld die Gemeinde Nordkirchen als Schulträgerin um Zustimmung, die beiden Grundschulen des Grundschulverbundes Südkirchen und Capelle als Standorte des Gemeinsamen Lernens nach den Bestimmungen des § 20 Abs.5 SchulG NRW zu erklären.

 

Nach § 20 Abs.5 SchulG richtet die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt des Kreises Coesfeld) Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers (Gemeinde Nordkirchen) an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

 

Laut Mitteilung des Schulamtes liegen mittlerweile die entsprechenden Voraussetzungen (Inklusionskonzept, Zustimmung der Schulkonferenz und die personelle Ausstattung) vor, um den Grundschulverbund als Standort des Gemeinsamen Lernens einzurichten.

 

Nach § 20 Abs.5 SchulG NRW bedarf die Einrichtung einer Schule als Ort des Gemeinsamen Lernens der Zustimmung des Schulträgers, welcher die Schule nach § 76 Nr.8 beteiligen muss.

 

Die Schulkonferenz vom 30.09.2021 wurde entsprechend nach § 65 Abs.2 Nr.8 SchulG NRW beteiligt und hat sich positiv ausgesprochen.

Auch der Schulträger sollte daher zu dem geplanten Vorhaben einen positiven Beschluss fassen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: