Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Höhenbegrenzung sowie Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
030/2022
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung nach § 24 GO NRW einen Aufschlagsbeschluss für einen Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie“ mit eine Höhenbegrenzung auf 140 m zu fassen, sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, wird nicht gefolgt.


Sachverhalt:

 

Vertretend für einige Anwohner im Außenbereich und der Bürgerinitiative „Windkraft Nordkirchen“ hat ein Rechtsanwaltsbüro gem. § 24 GO NRW angeregt, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im Außenbereich der Gemeinde Nordkirchen zu fassen und den damit verbundenen Erlass einer Veränderungssperre. In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bauen und Planung am 22.02.2022 wurde bereits bei „Mitteilungen der Verwaltung“ über diese Anregung berichtet.

 

Gem. § 24 GO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung hat der Haupt- und Finanzausschuss über Anregungen jeglicher Art zu befinden.

 

Das Ziel der Anregung bzw. dem Planungswunsch soll in der Feinsteuerung der Windenergie liegen, insbesondere durch die Festsetzung von konkreten Standortvorgaben und Höhenbegrenzungen, die eine Anlagengesamthöhe von 140 Metern möglichst nicht überschreiten soll.

 

Die Gemeinde Nordkirchen hat grundsätzlich die Aufgabe gem.§ 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung verfolgt der Wunsch nach Höhenbegrenzung einzig und allein das Ziel ein Genehmigungshindernis für den derzeit laufenden BimSchG-Antrag zur Errichtung einer Windkraftanlage zu schaffen. Anlagenhöhen mit einer Begrenzung auf max. 140 Meter sind auch vor dem Hintergrund des EEG-Ausschreibungsverfahrens nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die Festsetzung auf 140 m ist deshalb nichts anderes als eine Verhinderungsplanung. Hier zu wird auf den Leitsatz 4 zu einer Entscheidung des OVG Münster vom 21.05.2021 (2 D 100 /19 N.E) verwiesen, das über inhaltsähnliche Sachverhalte zu entscheiden hatte:

 

„Es besteht Anlass, die Festlegung einer Höhenbegrenzung auf 140 m (…) zu überprüfen, da Anlagen mit einer solchen Gesamthöhe heute gerichtsbekannt kaum mehr verfügbar sind, jedenfalls aber den Stand der Technik weit verfehlen und allenfalls in Ausnahmefällen, für die hier nicht ersichtlich ist, wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können.“

 

Das OVG macht deutlich, dass Höhenbegrenzungen jedenfalls dann zu einer Verhinderungsplanung führen, wenn sie lediglich Anlagen zulassen, die aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht betrieben werden können. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass zum einen eine solche Höhenfestsetzung in einem dann anhängigen Gerichtsverfahren nicht Stand halten würde und zum anderen die Gemeinde derzeit ihre eigene Windkraftplanung auf Flächennutzungsplanebene konterkarieren würde, die aktuell auf dieser Ebene eben keine Höhenfestsetzung trifft. Die Verwaltung kommt daher zu der Empfehlung, der Anregung nicht zu folgen.

 

Zuständigkeitshalber hat nun der Haupt- und Finanzausschuss über die Anregung gem. § 24 GO NRW zu befinden.


Finanzielle Auswirkungen:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: