Betreff
3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
162/2021
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 18.12.2019.

 

Die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen 2022 werden angenommen und beschlossen.


Sachverhalt:

 

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Ge-bührenkalkulationen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Erhöhung der Abwassergebühren resultiert zum einen aus der Erhöhung des allgemeinen Beitrags, der alle Mitgliedskommunen trifft, und der Steigerung des Beitrages im Sonderinteresse Nordkirchen des Lippeverbandes. Das bei der Übernahme des Kanalnetzes durch den Lippeverband gültige Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Nordkirchen sah durchschnittliche jährliche Investitionskosten von rd. 760.000,- Euro vor. Nach dem neuen ABK werden aktuell jährlich dagegen rd. 1,8 Millionen Euro in die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde investiert. Ursächlich hierfür sind die zahlreichen Neuerschließungen die auf Initiative der Gemeinde derzeit durchgeführt werden (u. a. Capeller Straße, Rosenstraße-Nord – Erweiterung Gewerbegebiet) und Maßnahmen, die die Gesamtsituation der Entwässerungsanlage verbessern, wie etwa die Druckrohrleitung ab Gesamtschule bis zur Kläranlage.  Alleine hierdurch steigt der Beitrag im Sonderinteresse um rund 0,10 Euro umgerechnet auf den Kubikmeter Abwasser. Weitere Kostensteigerungen ergeben sich über die Tariferhöhungen des Personals, die relative hohe Inflation und rasant steigende Tiefbaupreise.

 

Direktes Verbandsmitglied beim Lippeverband ist neben der Gemeinde aufgrund des hohen eigenen Abwasseranfalles die Kinderheilstätte. Da sie selbst zu den Kosten der Kläranlage veranlagt wird, ist dieser Anteil bei der Gebührenkalkulation abzuziehen.

 

Die Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2022:

 

Gebühr

nicht Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder

2021

2022

2021

2022

Schmutzwasser (alte AN*)

2,91 €

3,02 €

2,03 €

2,14 €

Niederschlagswasser (alte AN)

0,64 €

0,67 €

0,45 €

0,48 €

Schmutzwasser (neue AN)

3,13 €

3,24 €

2,25 €

2,36 €

Niederschlagswasser (neue AN)

0,69 €

0,72 €

0,49 €

0,52 €

*AN = Anschlussnehmer               alt: bis 31.12.2018                neu: ab 01.01.2019

 

 

Klärschlammbeseitigung

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Die Gebührenkalkulation 2022 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2021

2022

Grundgebühr je Abfuhr

54,83 €

39,46 €

Gebühr je m³

47,20 €

56,91 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

66,92 €

 

Die Reduzierung der Grundgebühr resultiert aus den gesunkenen Personalkosten bei der Gemeinde Nordkirchen. Die Gebühr je abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm erhöht sich zum einen durch die Belastungszahl, die durch den Lippeverband ermittelt wurde und zum anderen durch die Preisanpassung der beauftragten Firma. Die letzte Preisanpassung gab es zur Gebührenkalkulation 2020. Die Kosten für eine erfolglose Abfuhr bleiben unverändert.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.