Betreff
Einrichtung der Johann-Conrad-Schlaun-Schule - Gesamtschule der Gemeinde Nordkirchen als Schule des Gemeinsamen Lernens
Vorlage
076/2021
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der dauerhaften Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der Johann-Conrad-Schlaun-Schule- Gesamtschule der Gemeinde Nordkirchen wird unter Einhaltung der Rahmenbedingungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 20 Abs.5 SchulG NRW zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Inklusion bedeutet, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam lernen. Beim gemeinsamen Lernen kommen alle Kinder zusammen. Dies bedeutet: An einer Schule mit Gemeinsamen Lernen können Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet und beschult werden.

 

Die Neuausrichtung der Inklusion in einer allgemeinbildenden Schule betrifft insbesondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe 1.

 

Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung förmlich festgestellt, entscheidet das Schulamt, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt es den Eltern mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor, an welcher ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.

 

Gemeinsames Lernen an Hauptschulen richtet das Schulamt ein, die Bezirksregierung an den anderen Schulen der Sekundarstufe I.

 

An einer Schule wird Gemeinsames Lernen nach Anhörung der Schulleitung mit schriftlicher Zustimmung des Schulträgers nur ,,eingerichtet", wenn die Schulaufsichtsbehörde dies über den Einzelfall hinaus durch eine an den Schulträger gerichtete Verfügung dauerhaft an einer Schule etabliert.

 

Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Schulaufsichtsbehörde die personellen und sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (§ 20 Absatz 5 SchulG). Die Aufnahme einzelner Schülerinnen oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung definiert eine allgemeine Schule noch nicht als Ort des Gemeinsamen Lernens.

 

Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens ist gemäß §20 Absatz 5 SchulG Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, vorher erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulträger mit dem Ziel des Einvernehmens und holt seine Zustimmung ein.

 

Bereits seit mehreren Jahren wird seitens der Bezirksregierung gefordert, auch die Gesamtschule, welche aufgrund ihrer Schulstruktur ein Schultyp für alle Kinder ist, als Schule des Gemeinsamen Lernens einzurichten bzw. der Einrichtung zuzustimmen.

 

Grundsätzlich werden seit Jahren schon entsprechende Schulplätze an der JCS vorgehalten und auch an Schüler*innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vergeben.

 

Um bei einer offiziellen Einrichtung als Schule des Gemeinsamen Lernens aber insbesondere sicherstellen zu können, dass Wohnortkinder vorrangig und den ersten Anspruch auf Aufnahme haben und jede Kommune zunächst ihre „eigenen“ Kinder versorgt, haben die Kommunen des Südkreises (Ascheberg, Olfen, Lüdinghausen und Nordkirchen) im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Beschulung von ortseigenen Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I erarbeitet.

 

Ziel der Vertragspartner ist es hierbei, nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 SchulG NRW eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, Sprache sowie emotional-soziale Entwicklung an den Schulen des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 2021/22 zu schaffen und dauerhaft vorzuhalten. Die Schülerinnen und Schüler sollen vorrangig an Schulen ihrer jeweiligen Wohnorte aufgenommen werden. Der Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe erfolgt auf der Grundlage verbindlicher Strukturen, in die auch die Beratung der Eltern einbezogen wird.

 

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bedarf weiterhin in jedem Einzelfall der individuellen Zustimmung des jeweiligen Schulträgers. Dadurch wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig an einer Schule des Gemeinsamen Lernens an ihrem Wohnort aufgenommen werden und bei der Aufnahme von Kindern aus Nachbarorten ein Mitspracherecht der „aufnehmenden“ Gemeinde und deren Schule gewährleistet ist.

 

Wenn die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aus Nachbarkommunen notwendig werden sollte, übernimmt jede Kommune nach dem Wohnortprinzip jeweils für ihre Schüler*innen die Organisation der Schülerbeförderung und die anfallenden Schülerfahrtkosten.

 

Da durch den Vertrag mit dem beigefügten Ablaufplan genügend Planungssicherheit und einheitliche Verfahrensregeln, insbesondere für die vorrangige Beschulung der eigenen Wohnortkinder, zugrunde gelegt werden, bestehen aus Sicht der Gemeinde Nordkirchen als Schulträger in Absprache mit dem Leiter der Gesamtschule, Herrn Vomhof, keine Bedenken gegen eine Zustimmung zur Einrichtung der Johann-Conrad-Schlaun-Schule als Schule des Gemeinsamen Lernens.


Finanzielle Auswirkungen:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

Anmerkungen: