Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenthalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
003/2017
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Nordkirchen.

 


Sachverhalt

 

Hinsichtlich der Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen waren Gerichtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.11.2015) sowie in jüngster Vergangenheit vor dem OVG Münster (Urteile vom 10.06.2016 und 15.08.2016) anhängig. Aus dieser Rechtsprechung haben sich für alle Kommunen grundsätzlich Anforderungen an die ordnungsbehördlichen Verordnungen für verkaufsoffene Sonntage ergeben. Gemäß § 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. Insbesondere ist u.a. nach der neuesten Rechtsprechung folgendes zu beachten:

 

 

-           Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

-           Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

-           Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind u. a.:

 

a)         Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass der Ladenöffnung ist.

b)         Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen.

c)         Die durch das Fest/Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt/Fest auftretenden Anbieter sowie die zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

Folgender Sonntag steht bisher fest:

 

·                19. März 2017 aus Anlass des Hollandmarktes

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Verwaltung davon aus, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gegeben sind. Der räumliche Bezug zu den Verkaufsstellen auf der Schloß- und Bergstraße ist vorhanden. Beim Holland-Markt mit seinen ca. 30 Ständen waren im letzten Jahr trotz sehr hohen Temperaturen ca. 3.000 Besucher in der Gemeinde Nordkirchen. An sonstigen Verkaufstagen sind. ca. 400 potentielle Käufer vor Ort.

 

Somit ist zu erkennen, dass die Sonntagsöffnung lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet wird.

 

Über weitere verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage soll ggfls. im März entschieden werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: