Betreff
Beschluss eines Straßen- und Wegekonzeptes gemäß § 8 a Abs. 1 und 2 KAG NRW für die Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
162/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt das der Sitzungsvorlage beigefügte Straßen- und Wegekonzept nach § 8 a Abs. 1 KAG NRW.


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ermächtigt in § 8 Abs. 1 Satz 1 die Städte und Gemeinden Beiträge zu erheben. Es besteht für die Städte und Gemeinden somit ein Soll-Gebot im Sinne einer Beitragserhebungspflicht.

 

Eine wesentliche Neuerung des § 8 a KAG NRW ist die verpflichtende Erstellung eines sogenannten „gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes“, welches über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Kommune anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben ist. Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine verbindliche Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Laut Ministerium ist es vielmehr das Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen für die betroffenen Bürger herzustellen.

 

Das Konzept hat neben der Herstellung von Transparenz noch eine weitere entscheidende Funktion. Im Zuge der Reform des Beitragsrechts hat das Land ein Fördermittelprogramm aufgelegt, welches den Zweck hat, die Anliegerbeiträge zu halbieren. Am 03.04.2020 wurde hierzu die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ veröffentlicht.

Die Kommune ermittelt nach Abschluss der Baumaßnahmen und Eingang der Schlussrechnungen zunächst den sogenannten „umlagefähigen Aufwand“, das heißt also den Betrag, der von der Gesamtheit der beitragspflichtigen Anlieger zu entrichten ist. Nach Feststellung dieser Kosten stellt die Kommune beim Land NRW einen Antrag auf Fördermittel in Höhe von 50 % des umlagefähigen Aufwands, um die beitragspflichtigen Anlieger entsprechend zu entlasten. Der Erlass von Beitragsbescheiden erfolgt erst nach Entscheidung über den Fördermittelantrag.

 

Die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ setzt des Weiteren in Ziffer 4.5 fest, dass eine Förderung für nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen nur in Betracht kommt, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzeptes nach § 8 a Abs. 1 und 2 KAG NRW erfolgen. Das heißt, dass das Konzept vor etwaigen konkreten Beschlüssen zum Ausbau von Straßen verabschiedet sein muss. Die Verwaltung strebt daher an, das Straßen- und Wegekonzept am 01.01.2021 in Kraft treten zu lassen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit und somit die damit beabsichtigte Entlastung der Anlieger künftiger Straßenbaumaßnahmen nicht zu gefährden.

 

Das Konzept ist durch die kommunale Vertretung zu beraten und zu beschließen. Nach § 8 a Abs. 2 KAG NRW haben die Kommunen hierfür ein verbindliches Muster zu verwenden, das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) am 03.04.2020 veröffentlicht wurde. Dieses Muster sieht eine Einteilung in „Geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahmen“ und „Beabsichtigte beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen“ vor.

 

Die Verwaltung hat zur Aufstellung des Konzeptes den Teilfinanzplan des Produktes 120100 Öffentliche Verkehrsflächen herangezogen. Nicht aufgeführt sind kleinere Reparaturmaßnahmen (wie z. B. die Ausbesserung von Schlaglöchern), sondern ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen von einem gewissen Ausmaß. Die Einordnung der einzelnen Maßnahmen in die Tabelle der voraussichtlich beitragsfreien Maßnahmen bzw. in die Tabelle der beitragspflichtigen Maßnahmen erfolgte nach jetzigem Kenntnisstand.