Betreff
Bildung der Ausschüsse
Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
Vorlage
139/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.         Die Ausschüsse werden aufgrund der durchgeführten Abstimmungen besetzt.

 

2.         Die Vertretungsregelung wird nach Variante B festgelegt.

 


Sachverhalt

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen hat in seiner konstituierenden Sitzung am 10.11.2020 folgende personellen Stärken für die Pflichtausschüsse und freiwilligen Ausschüsse beschlossen:

 

Haupt- und Finanzausschuss

16 Mitglieder

Rechnungsprüfungsausschuss

8 Mitglieder

Wahlausschuss

8 Mitglieder

Wahlprüfungsausschuss

8 Mitglieder

Ausschuss für Bauen und Planung

20 Mitglieder

Ausschuss für Familie, Schule,

Sport und Kultur

20 Mitglieder

(zzgl. 2 Vertreter der Kirchen)

Ausschuss für Klima, Umwelt und gemeindliche Entwicklung

20 Mitglieder

 

 

Das Verfahren über die Besetzung der Ausschüsse regelt § 50 Abs. 3 GO NW.

 

Die Wahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder kann zum einen durch einstimmigen Beschluss erfolgen, wenn alle Ratsmitglieder sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag je Ausschuss einigen können.

 

Kommt dieser einheitliche Wahlvorschlag nicht zustande, ist über die von den Fraktionen und Gruppen vorgelegten Wahlvorschläge in einem Wahlgang abzustimmen, und zwar über die Besetzung der Ausschüsse mit Ratsmitgliedern und ggf. sachkundigen Bürgern.

 

Die Ausschusssitze sind dann nach dem Hare-Niemeyer-Sitzzuteilungsverfahren zuzuteilen.

 

Dabei sind die Sitze in der Weise auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates zu verteilen, dass die Sitzzahl des zu besetzenden Gremiums mit der auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zu multiplizieren ist und das Produkt durch die Gesamtstimmenzahl zu teilen ist.

 

Von den Ergebnissen für die einzelnen Wahlvorschläge erfolgen zunächst Zuteilungen der Ausschusssitze über die Vorkommastellen, dann – bei Bedarf – noch über die höchsten Nachkommastellen bis zur vollständigen Besetzung des Ausschusses. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Hierbei ist nach § 58 Abs. 3 Satz 3 GO zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger keinesfalls die Zahl der Ratsmitglieder erreicht. Die Wahlvorschläge der Fraktionen sollten diese Vorgabe bereits berücksichtigen.

 

Darüber hinaus ist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW die Reihenfolge der Vertretung zu regeln, soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt. Bei der Festlegung der Reihenfolge der Vertretung sind mehrere Varianten denkbar:

 

 

 

Variante A

 

Es werden ein oder mehrere persönliche Vertreter gewählt.

 

 

Variante B

 

Es werden Vertreter gemäß einer Liste gewählt, wobei die Reihenfolge festzulegen ist.

 

 

Variante C

 

Es ist eine Kombination aus persönlichen Vertretern und einer Liste zu wählen.

 

 

 

 

In den Varianten B und C ist in jedem Fall die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

 

Hiervon ausgenommen ist der Wahlausschuss. Nach § 6 Abs. 1 KWahlO ist für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein (persönlicher) Stellvertreter zu wählen.

 

In der vergangenen Legislaturperiode kam die Variante B zur Anwendung.

 

Sachkundige Bürger als stellvertretende Ausschussmitglieder können Ratsmitglieder als Ausschussmitglieder vertreten und umgekehrt. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO ist dabei allerdings zu beachten.

 

Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt.