Betreff
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2019
Entscheidung über die größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Vorlage
101/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat stellt gem. § 116a GO NRW fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 vorliegen.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zunächst einmal grundsätzlich in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss aufzustellen.

 

In diesem sind nach § 116 Abs. 3 GO NRW der Jahresabschluss der Gemeinde sowie die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

 

Neu ist allerdings die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Pflicht nach § 116a GO NRW. Hierfür müssen mindestens zwei der nach nachfolgenden drei Kriterien erfüllt sein:

 

1.    Die Summe der Bilanzen der Kommune und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW darf nicht mehr als 1.500.000.000 Euro betragen.

2.    Die der Gemeinde zuzurechnenden (= anteiligen) Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche müssen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Kommune ausmachen.

3.    Die der Gemeinde zuzurechnenden (= anteiligen) Bilanzsummen der vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche müssen weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Kommune ausmachen.

 

Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die Kriterien am Abschlussstichtag und dem vorangehenden Jahr erfüllt sind.

 

Die Gemeinde Nordkirchen erfüllt alle drei Kriterien (s. Anlage, ausgefüllter Vordruck der gpa NRW)