Betreff
Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages aus besonderem Anlass im Jahr 2020
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
005/2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages aus besonderem Anlass im Jahr 2020 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.

 


Sachverhalt:

 

Auch nach der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ist nach der Rechtsprechung des OVG NW vom 27. April 2018 und vom 04. Mai 2018 von der zuständigen Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Artikel 140 GG genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung besteht. Von dieser Pflicht ist die Gemeinde auch durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden.

 

-       Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

-       Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind u. a.:

 

a)     Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass der Ladenöffnung ist.

b)     Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen.

c)     Die durch das Fest/Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt/Fest auftretenden Anbieter sowie die zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

Folgender Sonntag soll bisher für 2020 ermöglicht werden:

 

·         15. März 2020     aus Anlass des Hollandmarktes

 

Von den zuständigen Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern müssen noch die positiven Stellungnahmen für diesen verkaufsoffenen Sonntag abgewartet werden.

 

Der räumliche Bezug zu den Verkaufsstellen auf der Schloß- und Bergstraße ist vorhanden. Nach Angabe vom Touristmanagement der Gemeinde Nordkirchen kommen zum Hollandmarkt ca. 4.500 Besucher in die Gemeinde Nordkirchen. An sonstigen Verkaufstagen sind ca. 400 potentielle Käufer vor Ort.

 

 

 

 

 

 

Somit ist zu erkennen, dass die Sonntagsöffnung lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet wird.

 

Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gegeben.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: