Beschlussvorschlag:
Je nach Beratung.
Sachverhalt:
In der Ausschusssitzung am 12.12.2019 hat die Verwaltung für die Mühlenstraße, Schloßstraße, Bergstraße und die Lüdinghauser Straße die Möglichkeiten zur Anlage von Radverkehrsstreifen erläutert. Bei Einhaltung der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen – ERA 2010“ sind die Schutzstreifen in einer Breite von mindestens 1,25 m anzulegen und die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teiles der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m, bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m betragen. Bei diesen Breiten ist ein gefahrloses Begegnen von Pkw bei verminderter Geschwindigkeit möglich. Beidseitige Schutzstreifen erfordern somit Fahrbahnbreiten von mindestens 7,00 m, wobei dann auf der Fahrbahn nicht geparkt werden kann.
Im Ergebnis bedeutet dies:
- Auf
der Lüdinghauser Straße sind beidseitige Radfahrstreifen möglich bei
einseitiger Aufgabe des Parkens und einigen baulichen Änderungen im Verlauf der
Straße. Das gilt nicht für den Abschnitt vor der Volksbank/Ludwig-Becker-Platz,
weil dort die Fahrbahn zu schmal ist. Im weiteren Verlauf würden dann je nach
Lage des Radfahrstreifens einseitig jeweils ca. 50 Parkplätze fehlen.
- Schloßstraße
und Bergstraße können allenfalls mit einem einseitigen Radfahrstreifen
ausgestattet werden bei gleichzeitiger Aufhebung der Parkerlaubnis auf der
Fahrbahn. Die außerhalb der Fahrbahn liegenden Parkplätze beidseits der
Schloßstraße können erhalten bleiben bei Anlage eines Radfahrstreifens.
- Auf
der Mühlenstraße sind beidseitige Radfahrstreifen dann möglich, wenn das Parken
am Fahrbahnrand unterbunden wird. Hierbei fallen bis zu 45 Parkmöglichkeiten
weg.
Für die Anlage von Radfahrstreifen ist eine Genehmigung des Straßenverkehrsamtes erforderlich. Es ist zu entscheiden, ob diese Genehmigung beantragt werden soll.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im
Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: