Betreff
Denkmalangelegenheiten
Unterschutzstellung der Sport- und Schwimmhalle im Ostgarten von Schloss Nordkirchen
Vorlage
079/2015
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Ausführungen zur beabsichtigten Unterschutzstellung werden zur Kenntnis genommen.

 

 


Sachverhalt

 

Nach einem Gutachten des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur – von April 2015 haben die Mensa und die kombinierte Sport- und Schwimmhalle im Ostgarten von Schloss Nordkirchen sowie der gestaltete Vorplatz der Mensa an der Schwanenallee und der Vorplatz der Sport-/Schwimmhalle einen Denkmalwert nach § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW. Ausgenommen sind der nachträglich errichtete Außenaufzug vor der Westfassade der Mensa und die angefügten zusätzlichen Fluchttreppenhäuser der Sport- und Schwimmhalle.

 

Die Rasenfläche zwischen Mensa und dem Hallenbad ist nicht Teil des Denkmales. Nach der Empfehlung des Gutachters sollte aber bei der künftigen Weiterentwicklung des Geländes darauf geachtet werden, dass der Zusammenhang der beiden westlich und östlich der zentralen Wegeachse positionierten Gebäude nicht verloren geht.

 

 

Begründung des Denkmalwertes durch den LWL:

 

„Der Baukomplex bestehend aus Mensa und kombinierter Sport- und Schwimmhalle ist ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Er ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, der Städte und Siedlungen, hier der Menschen in Nordkirchen und der Gemeinde Nordkirchen. Die Erweiterungsbauten des zur Landesfinanzschule ausgebauten Schlosses legen nicht zuletzt in ihren Dimensionen und ihrem Anspruch Zeugnis von dem enormen Wachstum dieser für die Entwicklung von Gemeinde und Umland wirtschaftlich bedeutenden Institution ab. Mit den großzügigen Erweiterungsbauten wurde die Zeit der Provisorien beendet und der Grundstein für eine langfristige Perspektive des Schulstandorts Nordkirchen gelegt. Die Erweiterungsbauten sorgten zugleich für eine engere Verknüpfung der Gemeinde und der in einiger Entfernung gelegenen Schule in der historischen Schlossanlage. Neben der Schulnutzung sahen die Planungen nämlich immer auch eine parallele Nutzung der Neubauten als Veranstaltungsräume bzw. Sportstätten durch die Einwohner von Nordkirchen vor(mit besonderen Einrichtungen für die multifunktionale Nutzung wie der (Theater-)Bühne in der Mensa).

 

Die Mensa und die Sport-/Schwimmhalle sind außerdem bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Der Aufbau einer Landesfinanzschule zeigt die Bestrebungen, für den Neuaufbau der Finanzbehörden im 1946 gegründeten Land Nordrhein-Westfalen Arbeitskräfte mit einheitlicher Qualifikation zentral auszubilden. Das sich in den Erweiterungsbauten spiegelnde rasche Wachstum der Schule steht für den Erfolg des Ausbildungsmodells, das 1976 durch die Erhebung der Schule in den Rang einer Fachhochschule weitere Aufwertung erfuhr. Die Umwandlung eines nicht mehr genutzten Adelssitzes mit hauptsächlich landwirtschaftlichen und repräsentativen Funktionen in einen Schulstandort dokumentiert den gesellschaftlichen Wandel.

 

An der Erhaltung und Nutzung von Mensa und Sport-/Schwimmhalle besteht ein öffentliches Interesse aus wirtschaftlichen Gründen. Anzuführen sind architekturgeschichtliche Gründe: So präsentieren sich die Gebäude in zeittypischen Großformen und in einer Architektursprache auf der Höhe der Zeit, die durch den guten Überlieferungszustand bis in die Ausstattung und Möblierung nachvollziehbar ist. Auf Ähnlichkeiten zu der kurz zuvor fertiggestellten neuen Nationalgalerie in Berlin von Mies van der Rohe ist hingewiesen worden. Eine Sonderstellung nimmt der Baukomplex in Nordkirchen jedoch im Vergleich zu typologisch ähnlichen Gebäuden dadurch ein, dass er als bauliche Erweiterung einer historischen Schlossanlage in deren Schlosspark geplant wurde. Eine besondere Qualität des Entwurfes ist, dass er als Ergebnis eines langjährigen Planungsprozesses mit vorhergegangenem Wettbewerb selbstbewusst eine eigenständige, zeitgenössische Formensprache in den Schlosspark bringt, aber gleichzeitig gegenüber dem Schloss zurückhaltend auftritt. Die Mensa und die Sport-/Schwimmhalle legen Zeugnis über die wachsenden öffentlichen Diskussionen über die Fragen der Denkmalpflege ab, wurde doch am Beispiel dieser Bauten die Frage nach dem angemessenen Bauen in historischer Umgebung, u. a. in Zeitungen, aber auch Fachzeitschriften intensiv diskutiert.

 

Für die Erhaltung der Erweiterungsbauten liegen zudem (bau-)künstlerische Gründe vor. So sind die Bauten nicht nur mit großem Anspruch und Aufwand gestaltet (hochwertige Materialien, großzügige, natürlich belichtete Raumsituationen, in der Sporthalle etwa über ein konstruktionsgeschichtlich bemerkenswertes Sheddach aus Stahlbetonschalen etc.), sondern insbesondere die Mensa weist hochkarätige Kunst am Bau auf. Diese Kunst- Luthers Hohlspiegelwand in der Eingangshalle und Reusch‘ Edelstahlzylinder auf dem Vorplatz – ist auf das Engste mit dem architektonischen Entwurf verbunden und auf den Ort bezogen.

 

Für die Erhaltung liegen nicht zuletzt städtebauliche Gründe vor. Die Erweiterungsbauten bilden ein neues Element im Nordkirchener Schlosspark, das die ganze Ambivalenz zeitgenössischen Bauens in historischer Umgebung dokumentiert: Prominent in die historische Ost-West-Achse gestellt, hält die Erweiterung zugleich durch die Aufteilung in zwei Gebäudevolumina die historische Nord-Süd-Achse im Ostgarten frei und betont sie sogar noch. Die Gebäude suchen den Bezug zum umgebenden Park etwa durch die großflächige Verglasung des Obergeschosses der Mensa und gleichzeitig stehen Mensa und Sport-/Schwimmhalle auf dem Spiegelteich als ehemaligem Zentrum des von Duchêne gestalteten Ostgartens. Letztendlich sind die gesamte Schlossanlage und der umgebende Park das Ergebnis einer Reihe aufeinander folgender Eingriffe um Umgestaltungsprozesse. Mensa und Sport-/Schwimmhalle unterscheiden sich vor allem dadurch von den übrigen Erweiterungen, dass ihre Gestaltung in Materialien und Formen des 20. Jahrhunderts sie besonders deutlich als Ergänzungen ausweist.“

 

Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 10.08.2015 die Gemeinde Nordkirchen von dem Ergebnis der Denkmalprüfung unterrichtet und darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 DSchG Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen sind. In diesem Fall ist dabei von Bedeutung, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümerin eines Denkmales (Mensa) betroffen ist, sodass in diesem Fall die Bezirksregierung nach § 21 Abs. 3 DSchG die Vollzugsbehörde ist. Die Gemeinde wird als betroffene Eigentümerin des Hallenbadgebäudes beteiligt und erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Nach der Zuständigkeitsordnung ist der Bau- und Planungsausschuss für Fragen des Denkmalschutzes in der Gemeinde Nordkirchen zuständig.

 

Die Verwaltung nimmt die Ausführungen des LWL zum Denkmalwert zur Kenntnis.

 

Unabhängig davon bleibt aber auch festzustellen, dass der Beschluss zur Schließung des Hallenbades wegen der ermittelten zu hohen Sanierungsaufwendungen bereits vor Vorlage dieses Gutachtens gefasst wurde.

 

Die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz hat nach § 7 des DschG u. a. die Folge, dass die Eigentümer ihre Denkmäler grundsätzlich zu erhalten, instand zu setzen und sachgemäß zu behandeln haben, soweit ihnen das zumutbar ist. Alle Nutzungen und Folgenutzungen sind so zu gestalten, dass der Denkmalwert des Gebäudes nicht verloren geht. Diese Forderungen des Gesetzes sind daher bei den Überlegungen, in welcher Weise künftig das nicht mehr benötigte Hallenbad und die noch genutzte Sporthalle weiter genutzt werden können, zu berücksichtigen.

 

Dem Eigentümer ist es jedoch nicht verwehrt, über denkmalverträgliche andere Nutzungen nachzudenken und diese auch konkret auszuarbeiten. Gemeinsam mit dem Denkmalamt und der Bezirksregierung wird derzeit geprüft, wie eine Machbarkeitsstudie, in der mögliche Folgenutzungen für Mensa und Hallenbad untersucht werden sollen, finanziert werden kann.

 

Diese Überlegungen sind von der Gemeinde in den nächsten Jahren konkret anzustellen für das Hallenbad. Für die Mensa trifft diese Verpflichtung das Land Nordrhein-Westfalen bzw. die FHF.

 

Sollte es auf Dauer schlicht unmöglich sein, eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung zu finden, ist auch der Abbruch eines Denkmales grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: