Betreff
Radverkehrssituation in Nordkirchen
Vorlage
149/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Je nach Beratung.


Sachverhalt:

 

In der Diskussion über Tempo mindernde Maßnahmen auf der Schloßstraße und den übrigen Hauptverkehrsstraßen in Nordkirchen, Südkirchen und Capelle ist auch die Idee der Aufbringung von Radverkehrsstreifen auf den jeweiligen Fahrbahnen geäußert worden.

 

Nach den für Radfahrstreifen geltenden Verwaltungsvorgaben nach den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen – ERA 2010“ ist die Verträglichkeit des Radverkehrs auf der Fahrbahn, neben der Kraftfahrzeugverkehrsstärke und Kraftfahrzeuggeschwindigkeit, auch von der Fahrbahnbreite abhängig. Problematisch wird ein Mischverkehr auf Fahrbahnen mit Breiten zwischen 6,00 m und 7,00 m bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken über 400 Kfz/Stunde angesehen.

 

Diese Verkehrsstärke ist in Nordkirchen allenfalls in den Spitzenstunden auf der Schloßstraße erreicht, die übrigen Straßen haben eine geringere Verkehrsbelastung.

 

Bei geringeren Fahrbahnbreiten geht man davon aus, dass der Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/Stunde verträglich ist, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kfz/Kfz nicht überholt werden kann. Bei Fahrbahnbreiten von 7,00 m und mehr kann im Begegnungsfall mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden.

 

Übersteigt die Verkehrsstärke unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite die obengenannten Grenzen, so ist eine andere Führungsform anzustreben.

 

Falls ein Schutzstreifen angelegt wird, ist er Teil der Fahrbahn. Er darf von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall (z. B. Begegnung mit Lkw) befahren werden.

 

Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Soll zusätzlich das Halten von Kraftfahrzeugen auf Abschnitten verhindert werden, ist die Anordnung eines Halteverbots erforderlich.

 

Schutzstreifen werden durch Leitlinien mit Schmalstrichen markiert und sind in dieser Form im Zuge vorfahrtberechtigter Straßen an Kreuzungen und Einmündungen fortzusetzen. Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens aber 1,25 m breit. Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen. Damit ist ein Begegnen von Pkw möglich. Beidseitige Schutzstreifen erfordern somit Fahrbahnbreiten von mindestens 7,00 m (ohne Parken).

 

Bei angrenzenden Längsparkstreifen soll bei häufigem Parkwechsel ein Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m erkennbar sein. Dieser soll baulich (z. B. durch entsprechend breite Parkbuchten) oder durch Markierung hergestellt werden. Bei wenigen Parkvorgängen und beengten straßenräumlichen Situationen kann der Schutzstreifen einschließlich Sicherheitsraum 1,50 m breit sein.

 

Die Verwaltung hat in der Zwischenzeit zusammen mit dem Ingenieurbüro IBAK die tatsächliche straßenbauliche Situation an den vier Hauptverkehrsstraßen im Ortsteil Nordkirchen aufnehmen und darstellen lassen. An diesen Beispielen kann die Möglichkeit der Anlage von Schutzstreifen erörtert werden, gleichzeitig sind aber auch die Grenzen dieser Anlagen erkennbar.

 

In dieser Sitzung sollte nach Auffassung der Verwaltung die Situation zunächst dargelegt und besprochen werden. Das weitere Vorgehen kann dann später entschieden werden.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: